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# § 41 AZRG — Verwaltungsvorschriften

AZR-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 27.07.2021 bis 04.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen. Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß der Dienstvorschrift anzuhören.

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Zitiervorschlag: § 41 AZRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/41?asof=2021-07-27

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