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# § 40 AZRG — Rechtsverordnungen

AZR-Gesetz  
Stand: 04.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

- 1. Näheres zu den Daten, die

  - a) von der Registerbehörde gespeichert werden,

  - b) an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;

- 2. Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren

  - a) der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten, des Datenabrufs und der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,

  - b) der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,

  - c) bei Gruppenauskünften,

  - d) der Übermittlungssperren, der Einschränkung der Verarbeitung und der Auskunft an die betroffene Person,

  - e) bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen,

  - f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;

- 3. Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;

- 4. die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;

- 5. Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen.

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Zitiervorschlag: § 40 AZRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 04.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/40

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