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§ 39 AZRG — Aufsichtsbehörden

AZR-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Aufsichtsbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Ein Abruf von Daten im automatisierten Verfahren ist unzulässig.