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§ 38 AZRG — Unterrichtung beteiligter Stellen

AZR-Gesetz

Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 04.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.