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§ 26a AZRG — Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG

AZR-Gesetz

Stand: 29.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt. § 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden.