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# § 16 AZRG — Datenübermittlung an Gerichte

AZR-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

- 1. abweichende Namensschreibweisen,

- 2. andere Namen,

- 3. Aliaspersonalien,

- 4. letzter Wohnort im Herkunftsland,

- 5. Angaben zum Ausweispapier,

- 6. Anschrift im Bundesgebiet.

(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

- 1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,

- 2. zum Asylverfahren,

- 3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung,

- 4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a.

Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

(4) bis (6) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 16 AZRG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/16?asof=2022-09-05

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