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§ 14 AZRG — Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen

AZR-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

1.
Grundpersonalien,
2.
Lichtbild,
3.
Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
4.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,
5.
Übermittlungssperren.

(2) Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.