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# Anlage AZRG-DV — Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger

AZRG-Durchführungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 05.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2012 - 2047; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Insbesondere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.

Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand

```
A	A1*)	B**)	C	D
1	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 1	(1)				§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen		I)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes- polizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte	I)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
a)	aktenführende Ausländerbehörde	(7)
b)	andere Stellen	(7)
				)– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der LänderII)– alle übrigen übermit- telnden Stellen	– sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a – deutsche Auslands- vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundes- amt– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des GeldwäschegesetzesII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Bundesamt für Justiz – Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus einem der in § 19 Absatz 1 des AZR-Gesetzes genannten Anlässe übermittelt worden sind) – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – alle übrigen öffent- lichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a – nichtöffentliche Stel- len zu Spalte A Buchstabe a– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 1	(2)	– wie vorstehend –	§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes	§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen	– wie vorstehend zu Personenkreis (1) in Spalte D –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
– wie vorstehend –		
§ 3 Absatz 4 Nummer 1	(3)	– wie vorstehend –	§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes	§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend –				
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
2	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 2	(1)				§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)		– Zuspeicherung durch die Registerbehörde	I)	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– Statistisches Bundesamt nach § 23 des AZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der Registerbehörde in pseudonymisierter Form
				II)	– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– alle übrigen öffentlichen Stellen– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 2	(2)				§§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)		– Zuspeicherung durch die Registerbehörde	– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 2	(3)				§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR- Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)		– Zuspeicherung durch die Registerbehörde	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
3	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 4	(1)		§ 6 des AZR-Gesetzes	§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien		I)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Aufnahmeeinrichtungen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Polizeivollzugsbehörden der Länder – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der LänderII)– Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – Staatsangehörigkeitsbehörden	I)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen – deutsche Auslands- vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)	Familienname	(7)
b)	Geburtsname	(7)
c)	Vornamen	(7)
d)	Schreibweise der Namen nach deutschem Recht	(7)
e)	Geburtsdatum	(7)
f)	Geburtsort und -bezirk	(7)
g)	Geschlecht	(7)
h)	Staatsangehörigkeiten	(7)
				)– in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Ab- schirmdienst– Meldebehörden – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken	)– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis h– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des GeldwäschegesetzesII)– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– Meldebehörden– sonstige öffentliche Stellen – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 4	(2)	– wie vorstehend –	§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes		
Grundpersonalien	– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken	– wie vorstehend –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 4	(3)	– wie vorstehend –	§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 desAZR-Gesetzes	§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend –
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
3a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1	(1)			§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 24 des AZR-Gesetzes
a)	begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner – Familienname – Vornamen	(7)	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis j–Aufnahmeeinrichtungen–die für die Unterbrin- gung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis j–Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis j–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Staatsanwaltschaften–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und j–sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe c, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, e bis ka–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j–die für die Durchfüh- rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j
b)	Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist	(7)
c)	Anschrift im Bundesgebiet	(7)
d)	Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes	(7)
e)	Telefonnummern	(7)
f)	E-Mail-Adressen	(7)
g)	zuständige Aufnahmeeinrichtung	(7)
h)	zuständige Ausländerbehörde	(7)
i)	zuständiges Bundesland	(7)
j)	Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt	(7)
k)	Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes – Ort – Datum Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes – Ort – Datum	(7)
ka)	die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen		(7)		
l)	Durchführung von Impfungen – Art – Ort – Datum		(7)		–Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c–für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, c, e, f, k, ka und l–Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l–Gerichte zu Spalte A Buchstabe c–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
4	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5	(1)				Übermittlung/Weitergabe nach den §§ 5, 14 bis 19, 21, 23 oder 24a des AZR-Gesetzes:
Weitere Personalien		I)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i – ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d – Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d – Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d – Verfassungsschutzbe- hörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und dII)– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b und d – Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b und d – Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b und d – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d	I)– Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis i – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis i – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i – Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a bis i – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis i – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i – deutsche Auslands- vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu Spalte A Buchstabe a bis i– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe fII)für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichts-
a)	abweichende Namensschreibweisen – Familienname – Geburtsname – Vorname	(7)
b)	andere Namen – Genanntname – Künstlername – Ordensname – nicht definierter Name	(7)
c)	frühere Namen*	(7)
d)	Aliaspersonalien – Familienname – Geburtsname – Vornamen – Geburtsdatum – Geburtsort und -bezirk – Geschlecht – Staatsangehörig- keiten	(7)
e)	Familienstand	(7)
f)	Angaben zum Ausweisdokument – Dokumentenart ● Reisepass ● Passersatzpapier ● sonstiges Reisedokument – Seriennummer – gültig bis – ausstellender Staat – aufbewahrende Stelle – geprüft ● durch ● am – Ergebnis der Prüfung ● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt ● ge-/verfälscht ● nicht abschließend bewertbar – Zuordnung zu ● Grundpersonalien ● Aliaspersonalie Name	(7)
g)	letzter Wohnort im Herkunftsland	(7)
h)	freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit	(7)
i)	Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners	(7)
				– Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d – Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d – Militärischer Ab- schirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d – alle öffentlichen Stel- len für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d	behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i – Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis i – Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis i – Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis i – Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis i – Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d – Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d – Behörden der Zollver- waltung zu Spalte A Buchstabe a bis d und f– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d und f– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d und f – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f und h – Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c – Statistisches Bundes- amt zu Spalte A Buchstabe e und i – alle übrigen öffent- lichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 5	(2)	– wie vorstehend –	– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d	– wie vorstehend –
Weitere Personalien
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 5	(3)	– wie vorstehend –	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen	§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzeszur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
Weitere Personalien
– wie vorstehend –
						– die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i
```

* Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.

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A	A1*)	B**)	C	D
5	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5a					§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR-Gesetzes
– Lichtbild	(1)	(7)	– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Staatsangehörigkeitsbehörden – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken	– alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes – nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
5a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1				§§ 15, 17, 17a, 18a, 21 des AZR-Gesetzes
Erkennungsdienstliche Daten nach § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 19 Absatz 2 des Asylgesetzes sowie nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes			–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Polizeivollzugsbe- hörden der Länder	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Staatsanwaltschaften–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–Zollkriminalamt–die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummer
a)	Fingerabdruckdaten einschließlich Referenznummer		(7)
b)	Größe		(7)
c)	Augenfarbe	(1)	(7)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
6	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6	(1)				§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Zuzug/Fortzug		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a, c, d, e und g – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h	– alle Stellen
a)	Ersteinreise in das Bundesgebiet am	(5)
b)	Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am	(5)
c)	Zuzug von unbekannt am	(5)
d)	Fortzug ins Ausland am	(5)
e)	Fortzug nach unbekannt am	(5)
f)	verstorben am	(5)
g)	Wiederzuzug aus dem Ausland am	(5)
h)	nicht mehr aufhältig seit	(5)
§ 3 Absatz 4 Nummer 6	(2)	– wie vorstehend –				
Zuzug/Fortzug	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 6	(3)	– wie vorstehend –			§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Zuzug/Fortzug	– wie vorstehend –	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt
– wie vorstehend ohne Buchstabe h –
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
7	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6	(1)			§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
– als Flüchtling im Ausland anerkannt	(5)	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge
				–Bundespolizei–andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Gerichte–Bundesagentur für Arbeit–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter–deutsche Auslands- vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundes- amt–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
8	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1	(1)			§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Asyl		–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis z–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, z, ai–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a–Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a–Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a	I)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslands- vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bun- desamt–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des GeldwäschegesetzesII)–für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Gerichte–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–die für die Durch- führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)	Asylgesuch geäußert am	(5)
b)	Asylantrag gestellt am	(1)
c)	Asylantrag erneut gestellt am	(1)
d)	Asylantrag abgelehnt am	(3)
e)	als Asylberechtigter anerkannt am	(3)
f)	Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am	(3)
g)	Anerkennung erloschen am	(5)
h)	Asylverfahren eingestellt am	(3)
i)	Asylverfahren auf andere Weise erledigt am	(6)
j)	Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am	(3)
k)	Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am	(3)
l)	Flüchtlingseigenschaft erloschen am	(5)
m)	subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt am	(3)
n)	subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen am	(3)
o)	Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthGfestgestellt amfür den Zielstaat/die Zielstaaten	(3)
p)	Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthGwiderrufen/zurückgenommen am	(3)
q)	Asylantrag vor Einreise gestellt am	(1)
r)	Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am	(1)
s)	Asylantrag vor Einreise abgelehnt am	(1)
t)	Aufenthaltsgestattung seit	(6)
u)	Aufenthaltsgestattung erloschen am	(6)
v)	Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung		(7)	
w)	über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am	(2)
x)	Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am	(5)
y)	Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am	(2)
z)	räumliche Beschränkung nachaa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde kraft Gesetzes entstanden am geändert am erlischt am	(7)
	bb) § 59b Absatz 1 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde erteilt am befristet bis		(7)	
ai)	Wohnsitzauflage nachaa) § 60 Absatz 1 AsylG Ort erteilt am befristet bis		(7)	
	bb) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 AsylG Ort erteilt am befristet bis		(7)	
	cc) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde erteilt am befristet bis		(7)	
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2	(2)			
Asyl	– wie vor-stehend –	–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s–Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe f, q bis s	– wie vorstehend –
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2	(3)			§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Asyl	– wie vor-stehend –	– wie vorstehend –	–nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w –
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
8a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1	(1)			§§ 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23 des AZR-Gesetzes
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes	(7)	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge– Meldebehörden	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Polizeivollzugsbehörden der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a–Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a–die für die Durchfüh- rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a–für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörden–Jugendämter–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c–Zollkriminalamt–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden– Meldebehörden–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)	Seriennummer (AKN-Nummer)	
b)	Ausstellungsdatum	
c)	Gültigkeitsdauer	
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
8b	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3	(1)			§§ 15, 17a, 21, 23 des AZR-Gesetzes
a)	unerlaubt eingereist	(7)	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden–Aufnahmeeinrichtungen–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Zollkriminalamt–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder–Staatsanwaltschaften–Statistisches Bundesamt–deutsche Auslandsver- tretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)	unerlaubt aufhältig seit	(7)
					§ 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
9	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus			–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht- licher Vorschriften betraute öffent- liche Stellen	I)–Ausländerbehörden und mit der Durch- führung ausländer- rechtlicher Vorschrif- ten betraute öffent- liche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslands- vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visa- verfahren–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g, i bis l–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufga-
a)	vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit		(5)
b)	Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am		(3)
c)	Aufenthaltstitel zurückgenommen am widerrufen am erloschen am		(3)
d)	heimatloser Ausländer		(6)
e)	Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am		(1)*
f)	Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt am		(1)*
g)	Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt am		(7)
h)	Nummer des Aufenthaltstitels		(7)
i)	Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung			
	aa)	Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/ keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen		(5)*	
	bb)	Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am		(5)*	
j)	Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit			
	aa)	Selbständige Tätigkeit erlaubt am befristet bis weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen	(1)	(2)*	
	bb)	Beschäftigung erlaubt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/ keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen		(2)*		ben nach § 28 Ab- satz 1 Satz 2 Num- mer 2 des Geld- wäschegesetzesII)–für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zu- ständige atomrecht- liche Genehmigungs- und Aufsichtsbehör- den–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizei- vollzugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Gerichte–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–die für die Grund- sicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt
k)	zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am		(2)*	
l)	zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts festgestellt am		(2)	
m)	Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit		(5)*	
	Visum nach § 18c AufenthG am			
n)	Einreise und Aufenthalt nach § 16a AufenthG			–Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstaben n bis p jeweils die Ziffern aa–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben n bis p jeweils die Ziffern bb
	aa)	Ablehnung am		(2)
	bb)	Bescheinigung		(2)
	ausgestellt am		
	gültig bis		
o)	Einreise und Aufenthalt nach § 19c Absatz 1 AufenthG		
	aa)	Ablehnung am		(2)*
	bb)	Bescheinigung		(2)*
	ausgestellt am		
	gültig bis			
p)	Einreise und Aufenthalt nach § 20a AufenthG			
	aa)	Ablehnung am		(2)*	
	bb)	Bescheinigung		(2)*	
	ausgestellt am			
	gültig bis				
q)	Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG		(7)	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe q bis w	
	Land			
	Ort			
	erteilt am			
	befristet bis			
	geändert am			
r)	Wohnsitzauflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG		(7)		
	Land				
	Ort				
	erteilt am				
	befristet bis				
	geändert am				
s)	Wohnsitzregelung nach				
	§ 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthG		(7)		
	Land				
	kraft Gesetzes entstanden am				
	erlischt am				
	§ 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG		(7)		
	Ort oder Landkreis				
	erteilt am				
	befristet bis				
	geändert am				
	§ 12a Absatz 3 AufenthG		(7)		
	Ort oder Landkreis				
	erteilt am				
	befristet bis				
	geändert am				
	§ 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthG		(7)		
	Ort, an dem der Wohnsitz nicht genommen werden darf				
	erteilt am				
	befristet bis				
	geändert am				
t)	Wohnsitzverpflichtung nach				
	§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)		(7)		
	Ort				
	kraft Gesetzes entstanden am				
	erlischt				
u)	Wohnsitzverpflichtung nach				
	§ 46 Absatz 1 AufenthG		(7)		
	Ort				
	erteilt am				
	befristet bis				
	geändert am				
v)	Räumliche Beschränkung nach				
	§ 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthG		(7)		
	Land				
	kraft Gesetzes entstanden am				
	erlischt am				
	§ 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthG		(7)		
	Bezirk				
	kraft Gesetzes entstanden am				
	erlischt am				
	§ 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthG		(7)		
	Land oder Bezirk				
	erteilt am				
	befristet bis				
	geändert am				
	§ 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthG		(7)		
	Bezirk				
	erteilt am				
	befristet bis				
	geändert am				
w)	Wohnsitzauflage nach				
	§ 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthG		(7)		
	Ort				
	kraft Gesetzes entstanden am				
	erlischt am				
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4				
Aufenthaltsstatus	(2)	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
	– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, e bis h –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4				§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus	(3)	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	–nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
	– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, e bis h –
```

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

```
A	A1*)	B**)	C	D
9a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1				§§ 15, 17a, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung	(1)		–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundesagentur für Arbeit–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundespolizei und andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundesagentur für Arbeit–Träger der Sozialhilfe–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Behörden der Zoll- verwaltung–Staatsanwaltschaften–Statistisches Bundesamt–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeits- überprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)	Schulbildung	(7)
b)	Studium	(7)
c)	Ausbildung	(7)
d)	Beruf	(7)
e)	Sprachkenntnisse	(7)
f)	Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes	(7)
g)	Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes	(7)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
10	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel			–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	I)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizei- vollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslands- vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des GeldwäschegesetzesII)–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden
a)	Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach		
	aa)	§ 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	bb)	§ 16 Absatz 6 AufenthG (bedingte Zulassung Studium, bedingte oder unbedingte Zulassung Teilzeitstudium, studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium, studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium) erteilt am		(2)*	
		befristet bis			
	cc)	§ 16 Absatz 7 AufenthG (Studienbewerbung) erteilt am		(2)*	
		befristet bis			
	dd)	§ 16 Absatz 9 AufenthG (Studium für in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten) erteilt am		(2)*	
		befristet bis			
	ee)	§ 16b Absatz 1 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch) erteilt am		(2)*	
		befristet bis			
	ff)	§ 17 Absatz 1 AufenthG (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) erteilt am		(2)*	
		befristet bis			
	gg)	§ 17a Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme) erteilt am		(2)*	
		befristet bis			
	hh)	§ 17a Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung) erteilt am		(2)*		und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zu- ständige atomrecht- liche Genehmigungs- und Aufsichtsbehör- den–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Gerichte–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–die für die Durch- führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt
		befristet bis			
	ii)	§ 17b Absatz 1 AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU) erteilt am		(2)*	
		befristet bis			
b)	Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach			
	aa)	§ 16 Absatz 5 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) erteilt am		(2)*	
		befristet bis			
	bb)	§ 16b Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach schulischer qualifizierter Berufsausbildung) erteilt am		(2)*	
		befristet bis			
	cc)	§ 17 Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung) erteilt am		(2)*	
		befristet bis			
	dd)	§ 17a Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) erteilt am		(2)*	
		befristet bis			
	ee)	§ 18 Absatz 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) erteilt am		(2)*	
		befristet bis			
	ff)	§ 18 Absatz 4 AufenthG			
		aaa)	§ 18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) erteilt am		(2)*	
			befristet bis			
		bbb)	§ 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) erteilt am		(2)*	
			befristet bis			
	gg)	§ 18 Absatz 4a AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	hh)	§ 18a AufenthG				
		aaa)	§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) erteilt am		(2)*		
			befristet bis				
		bbb)	§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit seit zwei Jahren ununterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung) erteilt am		(2)*		
			befristet bis				
		ccc)	§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fach- kraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt) erteilt am		(2)*		
			befristet bis				
		ddd)	§ 18a Absatz 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG)erteilt ambefristet biswiderrufen am				
	ii)	§ 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	jj)	§ 18d Absatz 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	kk)	§ 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ll)	§ 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	mm)	§ 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe) erteilt am		(2)*		
		befristet bis [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]				
	nn)	§ 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe)		(2)*		
		abgelehnt am [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]				
	oo)	§ 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe) erteilt am		(2)*		
		befristet bis [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]				
	pp)	§ 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe)		(2)*		
		abgelehnt am [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]				
	qq)	§ 19b Absatz 1 AufenthG (ICT-Karte) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	rr)	§ 19d Absatz 1 AufenthG (Mobiler-ICT-Karte) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ss)	§ 20 Absatz 1 AufenthG (Forscher) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	tt)	§ 20 Absatz 7 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Forschungstätigkeit) erteilt ambefristet bis				
	uu)	§ 20 Absatz 8 AufenthG (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	vv)	§ 20b Absatz 1 AufenthG erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ww)	§ 21 Absatz 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	xx)	§ 21 Absatz 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	yy)	§ 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	zz)	§ 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
c)	Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach				
	aa)	§ 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	bb)	§ 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	cc)	§ 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	dd)	§ 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ee)	§ 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ff)	§ 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) erteilt am		(2)*		
		gültig ab				
		befristet bis				
	gg)	§ 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt am	(1)	(2)*		
		befristet bis				
	hh)	§ 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl) anerkannt am		(2)*		
		befristet bis				
	ii)	§ 25 Absatz 2 AufenthG (GFK) gewährt am		(2)*		
		befristet bis				
	jj)	§ 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt am		(2)*		
		befristet bis				
	kk)	§ 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ll)	§ 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	mm)	§ 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	nn)	§ 25 Absatz 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	oo)	§ 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/ Heranwachsender) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	pp)	§ 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	qq)	§ 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	rr)	§ 25a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ss)	§ 25a Absatz 2 Satz 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: minderjährige ledige Kinder) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	tt)	§ 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	uu)	§ 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	vv)	§ 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: minderjähriges Kind) erteilt am		(2)*		
d)	Aufenthalt aus familiären Gründen nach				
	aa)	§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	bb)	§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	cc)	§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	dd)	§ 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ee)	§ 28 Absatz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ff)	§ 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	gg)	§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	hh)	§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	ii)	§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	jj)	§ 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	kk)	§ 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	ll)	§ 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den§§ 28, 30, 31, 36 oder 36aAufenthG)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	mm)	§ 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	nn)	§ 32 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	oo)	§ 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	pp)	§ 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	qq)	§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Nachzug von Kindern über 16 Jahre zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis – außer nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG –, einer Niederlassungserlaubnis – außer nach § 26 Absatz 3 und § 19 AufenthG – oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	rr)	§ 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ss)	§ 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	tt)	§ 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	uu)	§ 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	vv)	§ 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	ww)	§ 36a Absatz 1 Satz 1 zweite AlternativeAufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
	xx)	§ 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten)		(2)*		
		erteilt am				
		befristet bis				
e)	besondere Aufenthaltsrechte nach				
	aa)	§ 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	bb)	§ 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs wurden) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	cc)	§ 25 Absatz 4b AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	dd)	§ 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ee)	§ 34 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ff)	§ 37 Absatz 1 AufenthG (Wiederkehr) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	gg)	§ 37 Absatz 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	hh)	§ 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ii)	§ 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	jj)	§ 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	kk)	§ 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	ll)	§ 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	mm)	§ 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	nn)	§ 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	oo)	§ 4 Absatz 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	pp)	dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
	qq)	dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am		(2)*		
		befristet bis				
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3				
Aufenthaltserlaubnis	(2)	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
–wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3				§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnis	(3)	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	–nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
–wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq –
```

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

```
A	A1*)	B**)	C	D
11	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3	(1)				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	I)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtun- gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei
a)	§ 9 AufenthG (allgemein) erteilt am	(2)*
b)	§ 9a AufenthG (Daueraufenthalt – EU) erteilt am	(2)*
c)	§ 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) erteilt am		(2)*		)– andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundes- amt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis uII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollver- waltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– Jugendämter– Träger der Deutschen Rentenversicherung– Staatsangehörigkeitsbehörden– Zollkriminalamt
d)	§ 19 Absatz 1 AufenthG (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2) erteilt am		(2)*
e)	§ 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (Hochqualifizierter Wissenschaftler) erteilt am		(2)*
f)	§ 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG (Hochqualifizierte Lehrperson) erteilt am		(2)*
g)	§ 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten) erteilt am		(2)*
h)	§ 19a Absatz 6 Satz 3 AufenthG (Niederlassungerlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten) erteilt am		(2)*
i)	§ 21 Absatz 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am		(2)
j)	§ 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am		(3)*
k)	(doppelt) § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am		(2)*
l)	§ 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) erteilt am		(2)*
m)	§ 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am		(2)*
n)	§ 26 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres) erteilt am		(2)
o)	§ 26 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG (Resettlement nach 5 Jahren) erteilt am		(2)*
p)	§ 26 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am		(2)*
q)	§ 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) erteilt am		(3)
r)	§ 28 Absatz 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) erteilt am		(2)*		
s)	§ 31 Absatz 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) erteilt am		(2)*
t)	§ 35 AufenthG (Kinder) erteilt am		(2)*
u)	§ 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (ehemalige Deutsche) erteilt am		(2)*
v)	Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt am		(2)*
w)	dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am		(2)*
x)	dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am		(2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3	(2)	– wie vorstehend –				
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
– wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3	(3)	– wie vorstehend –			§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel	– wie vorstehend –	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s –
```

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

```
A	A1*)	B**)	C	D
12	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3	(1)				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	I)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizei- vollzugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des GeldwäschegesetzesII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften
a)	Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/ EWR-Bürgern) erteilt am	(2)*
b)	Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) erteilt am	(2)*
					)– Gerichte – Behörden der Zollver- waltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter– Träger der Deutschen Rentenversicherung– Staatsangehörigkeitsbehörden– Zollkriminalamt
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3	(3)				§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger erteilt am
```

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

```
A	A1*)	B**)	C	D
13	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext			– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis r – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe s	I)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten- den Verkehrs beauf- tragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vor- schriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen und an- dere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundes- amt zu Spalte A Buchstabe a bis r – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des GeldwäschegesetzesII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicher- heitsgesetzes zustän- dige Luftsicherheits- behörden und für die Zuverlässigkeitsüber- prüfung nach § 12b des Atomgesetzes zu- ständige atomrecht- liche Genehmigungs- und Aufsichtsbehör- den – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte
a)	Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit		(3)
b)	Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet sofort vollziehbar seit		(3)
c)	Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar	(1)	(3)
d)	Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet noch nicht vollziehbar		(3)
e)	Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit		(3)
f)	Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet unanfechtbar seit		(3)
g)	bedingte Ausweisungsverfügung gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG erlassen am Wirkung noch nicht eingetretenunanfechtbar seit		(3)
h)	§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit		(3)
i)	§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar		(3)			– Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – Träger der Deutschen Rentenversicherung – Zollkriminalamt
j)	§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit		(3)		
k)	§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit		(3)		
l)	§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar		(3)			
m)	§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit		(3)			
n)	§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit		(3)			
o)	§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit		(3)			
p)	§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar		(3)			
q)	§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar		(3)			
r)	§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit		(3)			
s)	§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit		(3)			
t)	Begründungstext liegt vor					
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8				
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext	(2)	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q bis s –				
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g bis s –				– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8				§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext – wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, k, o, p und s –	(3)	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
14	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8	(1)				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und d – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe j	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)	Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt amzugestellt amFrist bis	(3)
b)	Ausreisepflicht vollziehbar seit	
c)	Abschiebung angedroht am	(3)
d)	Abschiebung angeordnet am	(3)
e)	Abschiebung angedroht und angeordnet am	(3)
f)	Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG erlassen am	(3)
g)	Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen am	(4)
h)	Abschiebung vollzogen am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung	(4)		– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Träger der Deutschen Rentenversicherung – Zollkriminalamt
i)	Abschiebung vollzogen am Wirkung unbefristet	(4)
j)	Begründungstext liegt vor zu den Buchstaben e bis h	
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8	(2)	– wie vorstehend –				
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
14a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8	(1)			§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Einreise- und Aufenthaltsverbot und Hinweis auf Begründungstext		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c bis e – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe f		– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Träger der Deutschen Rentenversicherung – Zollkriminalamt
a)	nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung angeordnet am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung		
b)	nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise angeordnet am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung	(2)	
c)	nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG angeordnet am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung		(2)			– sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis e
d)	nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag angeordnet am Wirkung befristet für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung		(2)	
e)	nach § 11 Absatz 9 AufenthG wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot – Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch Wiedereinreise gehemmt am– Für die Dauer von					
f)	Begründungstext liegt vor				
```

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A	A1*)	B**)	C	D
15	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8	(1)				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung und Hinweis auf Begründungstext		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei
a)	politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung befristet bis	(3)
b)	politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung unbefristet		(3)	– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e	– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung– Bundesagentur für Arbeit – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Träger der Deutschen Rentenversicherung – Zollkriminalamt
c)	politische Betätigung untersagt am Wirkung befristet bis	(3)
d)	politische Betätigung untersagt am Wirkung unbefristet	(3)
e)	Begründungstext liegt vor	
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A	A1*)	B**)	C	D
16	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8	(1)				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG			– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslands- vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollver- waltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – Träger der Deutschen Rentenversicherung – Zollkriminalamt
a)	Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde …		(2)
b)	abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am		(2)
c)	Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet am		(2)
d)	Kontaktverbot hinsichtlich Personen nach § 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am		(2)
e)	Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am		(2)
f)	Begründungstext liegt vor		(2)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
17	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Duldung			– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe g und i	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreiten- den Verkehrs beauf- tragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vor- schriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden – Bundesagentur für Ar- beit – deutsche Auslands- vertretungen und an- dere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicher- heitsgesetzes zustän- dige Luftsicherheits- behörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zu- ständige atomrecht- liche Genehmigungs- und Aufsichtsbehör- den – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte– Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h– Träger der Deutschen Rentenversicherung– Staatsangehörigkeitsbehörden– Zollkriminalamt
a)	Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am		(2)
b)	Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aa) wegen fehlender Reisedokumente bb) aus medizinischen Gründen cc) aufgrund familiärer Bindungen dd) weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehenee) wegen eines Asylfolgeantragsff) als unbegleiteter Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthGgg) bei fehlendem, aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthGhh) bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPOii) bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGOjj) bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGOkk) bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG ll) aus sonstigen Gründen erteilt am befristet bis widerrufen amerloschen am	(1)	(2)
c)	Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am		(2)
d)	Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am		(2)
e)	Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthGerteilt am befristet bis widerrufen amerloschen am		(2)	
f)	Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 13 AufenthGerteilt am befristet bis widerrufen am			
g)	Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am						
h)	Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am						
i)	Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am						
j)	Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen).erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am						
k)	Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am		(2)			
h)	Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am		(2)	
i)	Nummer der Bescheinigung		(2)	
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3				
Duldung	(2)	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
– wie vorstehend –				
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
18	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3	(1)				§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes
– Ausreiseverbot erlassen amgültig bis	(3)	– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde	I)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtun- gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
					)– sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des GeldwäschegesetzesII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollver- waltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – Träger der Deutschen Rentenversicherung – Zollkriminalamt
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3	(2)	– wie vorstehend –				
– Ausreiseverbot erlassen amgültig bis	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3	(3)	– wie vorstehend –			§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes
– Ausreiseverbot erlassen amgültig bis	– wie vorstehend –	zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
19	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3	(1)				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV)		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Träger der Deutschen Rentenversicherung – Zollkriminalamt
a)	Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV ausgestellt am gültig bis	(2)
b)	Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV ausgestellt am gültig bis	(2)
c)	Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV ausgestellt am gültig bis	(2)
d)	Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV ausgestellt am gültig bis	(2)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
20	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8	(1)				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d und e – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – Statistisches Bundesamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Träger der Deutschen Rentenversicherung – Zollkriminalamt
a)	zurückgewiesen am	(4)
b)	Ausreiseaufforderung vom Frist bis	(2)
c)	Abschiebung angedroht am	(3)
d)	zurückgeschoben am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Zurückschiebung	(4)
e)	zurückgeschoben am Wirkung unbefristet	(4)
f)	abgeschoben am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung	(4)
g)	abgeschoben am Wirkung unbefristet	(4)
h)	Begründungstexte liegen vor zu den Buchstaben f und g	
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8	(2)					
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
– wie vorstehend –
```

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A	A1*)	B**)	C	D
21	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 8	(1)				§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Einreisebedenken und Hinweis auf Begründungstext		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe c	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt
a)	Einreisebedenken seit Wirkung befristet bis	(5)
b)	Einreisebedenken seit Wirkung unbefristet	(5)
c)	Begründungstext liegt vor	
				– Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
22	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 5	(1)				§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes
Grenzfahndung		– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte
a)	Ausschreibung zur Zurückweisung	(6)
b)	Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus	(6)
				– Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5	(2)	– wie vorstehend –				
Grenzfahndung	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
– wie vorstehend –
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
23	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 6	(1)		§ 6 des AZR-Gesetzes	§§ 15 bis 18, 21 des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung		I)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe b – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b – Staatsanwaltschaften – GerichteII)– Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder	I)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – deutsche Auslands- vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)	Ausschreibung zur Festnahme	(6)
b)	Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung	(6)
c)	ausschreibende Stelle	
					II)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Zollkriminalamt – Behörden der Zollver- waltung
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6	(2)	– wie vorstehend –	§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes	
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung	– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – ermittlungsführende Polizeibehörden	– wie vorstehend –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6	(3)	– wie vorstehend –	§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes	§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung	– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – ermittlungsführende Polizeibehörden	zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und c –
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
24	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7	(1)				§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten		– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Staatsanwaltschaften	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)	Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG	(5)
b)	Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG	(5)
c)	Verdacht auf § 129 StGB	(5)
d)	Verdacht auf § 129a StGB	(5)
e)	Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB	(5)
f)	Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB	(5)
g)	Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung	(5)
h)	Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung	(5)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
24a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7a	(1)				§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
a)	Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB	(5)	– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Staatsanwaltschaften	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften
b)	Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB	(5)
						– Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
25	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8	(1)				§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Aus- und Durchlieferung		– Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)	Ausgeliefert am nach	(4)
b)	Durchgeliefert am nach	(4)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
26	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9	(1)				§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit		– Staatsangehörigkeitsbehörden	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)	Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt am	(3)
b)	Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes abgelehnt am	(3)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
27	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 10	(1)				§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Aussiedlerangelegenheiten		– in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)	Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt am	(3)
b)	Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft zurückgenommen am	(3)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
28	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 11	(1)				§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Verurteilung wegen Straftaten		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)	Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG	(5)
b)	Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG	(5)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
29	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 12	(1)				§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Sicherheitsrechtliche Befragung		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)	Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG durchgeführt am	(5)
b)	Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat	(5)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
30	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13	(1)				§§ 15, 24a des AZR-Gesetzes
Sicherheitsleistung		– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden	– Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden
a)	Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG abgegeben am	(5)*
b)	Garantieerklärung abgegeben am	(5)*
c)	Stelle, bei der sie vorliegt	(5)*
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
31	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14	(1)				§§ 15, 24a des AZR-Gesetzes
a)	Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG abgegeben am	(5)*	– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden	– Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden
b)	Stelle, bei der sie vorliegt	(5)*
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
31a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7	(2)/(3)				§§ 15, 18f des AZR-Gesetzes
– Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben	(5)	– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
				– ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder	– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
					–Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
32	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes; § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 4 der AZRG-Durchführungsverordnung)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 4 des AZR-Gesetzes)
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3	(1)/(2)/ (3)				§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes – sofern die gesperrten Daten übermittelt werden –
– Übermittlungssperre	(6)	sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet– die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge– Ausländerbehörden– Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen	– alle öffentlichen Stellen– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
33	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 5 des AZR-Gesetzes)
§ 5 Absatz 1	(1)/(2)*		§ 5 Absatz 1 des AZR-Gesetzes	§ 14 Absatz 2 des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts					
– Suchvermerk von	(6)	– alle(n) öffentlichen Stellen	– alle öffentlichen Stellen (sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
§ 5 Absatz 2		§ 5 Absatz 2 des AZR-Gesetzes – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – Bundeskriminalamt
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte			
– Suchvermerk von	(6)		
§ 5 Absatz 1a	(3)		§ 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes	§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts					
– Suchvermerk von	(6)	– mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundesagentur für Arbeit (jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
```

* Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.

```
A	A1*)	B**)	C	D
34	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Absatz 1 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 3 der AZRG-Durchführungs- verordnung)
Bezeichnung der Daten (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes)
– Sperrvermerk	(1)/(2)/ (3)	(6)	– Zuspeicherung durch die Registerbehörde	– alle Stellen
```

Abschnitt II Visadatei

```
A	B	C	D
35 Bezeichnung der Daten(§ 29 AZR-Gesetz)	Zeitpunktder Über-mittlung	Übermittlungdurch folgendeöffentliche Stellen(§ 30 AZR-Gesetz)	Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§ 32 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1			
– Geschäftszeichen der Registerbehörde(Visadatei-Nummer)	(7)	– Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde	– Ausländerbehörden– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge– Bundeskriminalamt– Landeskriminalämter– sonstige Polizeivollzugsbehörden– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder– Bundesnachrichtendienst– Militärischer Abschirmdienst– Gerichte– Staatsanwaltschaften– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 29 Abs. 1 Nr. 1a		
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde	(7)	– Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde
§ 29 Abs. 1 Nr. 2		– Auslandsvertretungen– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden– Ausländerbehörden
Visa erteilende Behörde	
a)	Auslandsvertretung	(7)
b)	mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-überschreitendenVerkehrs betrauteBehörden	(7)
§ 29 Abs. 1 Nr. 3in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nr. 4und 5	
Grundpersonalien	
a)	Familienname	(7)
b)	Geburtsname	(7)
c)	Vornamen	(7)
d)	Schreibweise derNamen nachdeutschem Recht	(7)
e)	Geburtsdatum	(7)
f)	Geburtsort, -bezirk	(7)		
g)	Geschlecht	(7)		
h)	Weitere Personalien gemäß Abschnitt INr. 4 Spalte A	(7)		
i)	Staatsangehörigkeiten	(7)		
§ 29 Abs. 1 Nr. 4			
– Lichtbild	(7)		
§ 29 Abs. 1 Nr. 5			
– Datum der Datenübermittlung des Antrags	(7)		
§ 29 Abs. 1 Nr. 6			
Entscheidung über den Antrag und daserteilte Visum			
a)	Visum erteilt	(2)		
b)	Antrag abgelehnt	(2)		
c)	Rücknahme desAntrags	(5)		
d)	Erledigung des Antrags auf sonstige Weise	(5)		
e)	die Annullierung des Visums	(2)		
f)	Aufhebung des Visums	(2)		
g)	Rücknahme des Visums	(2)		
h)	Widerruf des Visums	(2)		
§ 29 Abs. 1 Nr. 7			
Weitere Daten			
a)	Datum derEntscheidung	(7)		
b)	Datum der Übermittlung der Entscheidung	(7)		
§ 29 Abs. 1 Nr. 8			
Angaben zum Visum			
a)	Art des Visums	(7)		
b)	Nummer des Visums	(7)		
c)	Geltungsdauer desVisums	(7)		
§ 29 Abs. 1 Nr. 9			
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer-behörde	(7)		
§ 29 Abs. 1 Nr. 10			
Verpflichtungserklärung			
a)	Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1AufenthG abgegeben am	(7)		
b)	Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2AufenthG abgegeben am	(7)		
c)	Stelle, bei der sievorliegt	(7)		
§ 29 Abs. 1 Nr. 11			
Ge- oder verfälschteDokumente			
a)	Vorlage ge- oderverfälschter Dokumente im Visaverfahren	(7)		
b)	Art des Dokuments	(7)		
c)	Nummer desDokuments	(7)		
d)	Geltungsdauer desDokuments	(7)		
e)	Im Dokumententhaltene Angaben über Aussteller	(7)		
§ 29 Abs. 1 Nr. 12			
Entscheidungen derBundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest-stellung zustimmungsfreier Beschäftigung			
a)	Zustimmung der Bundesagentur für Arbeiterteilt ambefristet bisräumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keineweiteren NebenbestimmungenArbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung	(7)		
b)	Zustimmung der Bundesagentur für Arbeiterteilt amunbefristeträumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keineweiteren NebenbestimmungenArbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung	(7)		
c)	Zustimmung derBundesagentur fürArbeit versagt am	(7)		
d)	ZustimmungsfreieBeschäftigung bisfestgestellt am	(7)		
§ 29 Abs. 2			
Angaben zum Pass			
a)	Passart	(7)		
b)	Passnummer	(7)		
c)	ausstellender Staat	(7)		
```

```
A	B	C	D
36 Bezeichnung der Daten(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)	Zeitpunktder Über-mittlung	Übermittlungdurch folgendeöffentliche Stellen(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)	Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetzi. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1			
– Sperrvermerk	(6)	– Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde	– alle Stellen
```

Abschnitt III Begründungstexte

```
A	B**)	C	D
37	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übersendende Stellen (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der AZRG-DV)	Übermittlung an folgende Stellen (§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Begründungstexte zu übersenden sind (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
a)	Ausweisung/Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Überwachungsmaßnahmen bei Ausweisungen siehe Abschnitt I Nummer 13 Spalte A Buchstabe a bis r sowie Nummer 16 Spalte A Buchstabe a bis e	siehe § 6 Absatz 1der AZRG-DV	– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger: – mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben
b)	Abschiebung siehe Abschnitt I Nummer 14 Spalte A Buchstabe e bis h sowie Nummer 20 Spalte A Buchstabe f und g
c)	Einreise- und Aufenthaltsverbot siehe Nummer 14a Spalte A Buch- stabe a bis c
d)	politische Betätigung eingeschränkt oder untersagt siehe Abschnitt I Nummer 15 Spalte A Buchstabe a bis d
e)	Einreisebedenken siehe Abschnitt I Nummer 21 Spalte A Buchstabe a und b
```

- *) Es bedeuten:

  - (1) = Ausländer, die keine Unionsbürger sind,

  - (2) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,

  - (3) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.

- Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.

- **) Es bedeuten:

  - (1) = wenn der Antrag gestellt ist,

  - (2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,

  - (3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,

  - (4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,

  - (5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,

  - (6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,

  - (7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.

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Zitiervorschlag: Anlage AZRG-DV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/anlage?asof=2020-01-10

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