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# Anlage AZRG-DV — Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger

AZRG-Durchführungsverordnung  
Stand: 03.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2012 - 2047; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes und der Spalte D der Abschnitte I bis III. Insbesondere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.

Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand

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A	A1*)	B**)	C	D
1	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 1	(1)				§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen		I)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes- polizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der LänderII)– alle übrigen übermit- telnden Stellen	I)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a – Statistisches BundesamtII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Bundesamt für Justiz – Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ohne Angabe des Geschäftszeichens – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – alle übrigen öffent- lichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a – nichtöffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
a)	aktenführende Ausländerbehörde oder Aufnahmeeinrichtung	(7)
b)	andere Stellen	(7)
§ 3 Absatz 4 Nummer 1	(2)	– wie vorstehend –	§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes	§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen	– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
– wie vorstehend –		
§ 3 Absatz 4 Nummer 1	(3)	– wie vorstehend –	§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes	§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend –				
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
2	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 2	(1)				§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)		– Zuspeicherung durch die Registerbehörde	I)	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes– Statistisches Bundesamt nach § 23 des AZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der Registerbehörde in pseudonymisierter Form
				II)	– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– alle übrigen öffentlichen Stellen– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
§ 3 Absatz 4 Nummer 2	(2)				§§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)		– Zuspeicherung durch die Registerbehörde	– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
§ 3 Absatz 4 Nummer 2	(3)				§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR- Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)		– Zuspeicherung durch die Registerbehörde	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 10				§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes (BVA-Verfahrensnummer)	(1)	(5)	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	–Ausländerbehörden
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
3	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 4	(1)		§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes	§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien		I)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Aufnahmeeinrichtungen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Polizeivollzugsbehörden der Länder – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder– RegistermodernisierungsbehördeII)– Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – Staatsangehörigkeitsbehörden – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Ab- schirmdienst– Bundesagentur für Arbeit– Meldebehörden – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken	I)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
a)	Familienname	(7)	–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis i
b)	Geburtsname	(7)	II)–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Meldebehörden–Bundeskriminalamt–sonstige öffentliche Stellen–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
c)	Vornamen	(7)	–nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
d)	Familienname nach deutschem Recht	(7)	
e)	Geburtsdatum	(7)	
f)	Geburtsort, -land und -bezirk	(7)	
g)	Geschlechtsangabe	(7)	
h)	Doktorgrad	(7)	
i)	Staatsangehörigkeiten	(7)	
§ 3 Absatz 4 Nummer 4	(2)	– wie vorstehend –	§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes	
Grundpersonalien	– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken	- wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
– wie vorstehend –		
§ 3 Absatz 4 Nummer 4	(3)	– wie vorstehend –	§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 desAZR-Gesetzes	§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen	- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend –
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```
A	A1*)	B**)	C	D
3a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe d, e, g und h, § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu Buchstabe i	(1)			§§ 15, 17, 18a bis 18d, 18f, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes
a)	begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner – Familienname – Vornamen	(7)	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe j bis l–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i–Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i–Jugendämter zu Spalte A Buchstabe i	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und i–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis i–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis i–Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis l–die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, j bis l–Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l–Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis i
b)	Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist	(7)
c)	Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes	(7)
d)	Telefonnummern	(7)
e)	E-Mail-Adressen	(7)
f)	zuständige Aufnahmeeinrichtung	(7)
g)	zuständige Ausländerbehörde	(7)
h)	zuständiges Bundesland	(7)
i)	Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt	(7)
j)	Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes – Ort – Datum Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes – Ort – Datum	(7)
k)	die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen		(7)
l)	Durchführung von Impfungen – Art – Ort – Datum		(7)
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A	A1*)	B**)	C	D
4	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b	(1)				§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Weitere Personalien		I.–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i–in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d–RegistermodernisierungsbehördeII.–Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i–Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i–Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d–in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d–alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d	I.–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis f–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe cII.–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und j–Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis d–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i–Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis i–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i–die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i–die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i–die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f–die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i und k–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c, e und f–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe g, j und l–alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c, e und f–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis f und h
a)	abweichende Namensschreibweisen – Familienname – Geburtsname – Vorname	(7)
b)	andere Namen – Genanntname – Künstlername – Ordensname – nicht definierter Name	(7)
c)	frühereaa)Namen*bb)Geschlechtsangaben*	(7)
d)	Aliaspersonalien – Familienname – Geburtsname – Vornamen – Geburtsdatum – Geburtsort und -bezirk – Geschlechtsangabe – Staatsangehörigkeiten	(7)
e)	abweichende Vornamen aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates	(7)
f)	abweichende Geschlechtsangabe aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates	(7)
g)	Familienstand	(7)
h)	Angaben zum Ausweisdokument – Dokumentenart ● Reisepass ● Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis ● Passersatzpapier ● sonstiges Reisedokument – Seriennummer – gültig bis – ausstellender Staat – ausstellende Behörde – aufbewahrende Stelle – geprüft ● durch ● am – Ergebnis der Prüfung ● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt ● ge-/verfälscht ● nicht abschließend bewertbar – Zuordnung zu ● Grundpersonalien ● Aliaspersonalie Name	(7)
i)	ausländische Personenidentitätsnummer	(7)
j)	letzter Wohnort im Herkunftsland	(7)
k)	freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit	(7)
l)	Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners	(7)
§ 3 Absatz 4 Nummer 5	(2)	– wie vorstehend –	– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d	– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
Weitere Personalien
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 5	(3)	– wie vorstehend –	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen	§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzeszur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:–die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i
Weitere Personalien
– wie vorstehend –
* Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Änderung des Namens bzw. der Geschlechtsangabe gemeldet wird.
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A	A1*)	B**)	C	D
5	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5a					§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR-Gesetzes
– Lichtbild	(1)	(7)	– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Aufnahmeeinrichtungen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Staatsangehörigkeitsbehörden – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken	– alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes – nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
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A	A1*)	B**)	C	D
5a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a und § 3 Absatz 3c und 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a				§§ 15, 17, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes
Erkennungsdienstliche Daten nach § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 19 Absatz 2 des Asylgesetzes sowie nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes			–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Polizeivollzugsbe- hörden der Länder–Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a die Referenznummer in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 und des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 2a	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Zollkriminalamt–die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern–Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern–Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern
a)	Fingerabdruckdaten einschließlich Referenznummern		(7)
b)	Größe		(7)
c)	Augenfarbe	(1)	(7)
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A	A1*)	B**)	C	D
5b	Personenkreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d				§§ 14, 15, 16 bis 19, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Anschrift im Bundesgebiet			–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Meldebehörden	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a
a)gegenwärtige Anschrifteingezogen/aufgenommen am		(5)
b)frühere Anschriftenausgezogen/entlassen am	(1)	(5)	–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a–Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a–Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a–Registermodernisierungsbehörde
				–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a–für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a–Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe a–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden–sonstige öffentlicheStellen zu Spalte A Buchstabe a, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie bei Ausländern nach § 2Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
6	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6	(1)				§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Zuzug/Fortzug		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis g – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a und c bis g– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h	– alle Stellen
a)	Ersteinreise in das Bundesgebiet am	(5)
b)	Zuzug/Zuständigkeitswechsel am	(5)
c)	Zuzug von unbekannt am	(5)
d)	Fortzug ins Ausland am	(5)
e)	Fortzug nach unbekannt am	(5)
f)	verstorben am	(5)
g)	Wiederzuzug aus dem Ausland am	(5)
h)	nicht mehr aufhältig seit	(5)
§ 3 Absatz 4 Nummer 6	(2)	– wie vorstehend –				
Zuzug/Fortzug	– wie vorstehend –	– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 6	(3)	– wie vorstehend –			§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Zuzug/Fortzug	– wie vorstehend –	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
– wie vorstehend ohne Buchstabe h –
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
6a	Personenkreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6				§ 15 des AZR-Gesetzes
Zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration			–Übermittlung durch Ausländerbehörden	–Ausländerbehörden–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
a)Art der Ausreiseförderung durch –Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)entschieden amentschieden durchAktenzeichenZielstaat der FördermaßnahmeAusreise am	(1)	(5)	–die mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis b–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c	–oberste Bundes- und Landesbehörden–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c
b)Art der Reintegrationsförderung durch –Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)		(5)		
entschieden amentschieden durchAktenzeichenZielstaat der FördermaßnahmeAusreise am				
c)Ausreisenachweis –Art–Ausreise am–Ausreisestaat–Zielstaat der Ausreise		(5)		
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
7	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6	(1)			§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
– als Flüchtling im Ausland anerkannt	(5)	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge	–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Bundesagentur für Arbeit–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundes- amt–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
7a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a				§§ 15, 18a, 18b, 18d, 19 des AZR-Gesetzes
Bezug von existenzsichernden Leistungen			–Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Träger der Sozialhilfe–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Staatsangehörigkeitsbehörden
a)	für die Erbringung von existenzsichernden Leistungen zuständige Behörde		(2)
b)	Leistungen nach – AsylbLG – SGB II – SGB VIII – SGB XII – UhVorschG	(1)	(2)
c)	Leistungsbezug – Beginn – Ende		(2)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
8 (Teil I)	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1	(1)			§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
a)	Asylantrag gestellt am	(1)	–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h, j bis m, o, p, r, s, u bis w–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, i, n, q bis y–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und b–Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a–Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a	Die Daten zu Spalte A Buchstabe f und j jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.I)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bun- desamtII)–für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe u und v–die für die Durch- führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)	Asylantrag registriert am	(7)
c)	Asylantrag eingereicht am	(7)
d)	nationaler Folgeantrag eingereicht am	(7)
e)	nationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am	(7)
f)	Asylantrag abgelehnt am	(2)
	aa)	zugestellt am	(5)
	bb)	unanfechtbar seit	(6)
	cc)	Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)	(7)
	dd)	Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat	(7)
		–	Strafvorschrift	
		–	rechtliche Bezeichnung der Tat	
		–	Art und Höhe der Strafe	
g)	als Asylberechtigter anerkannt am	(2)
	bestandskräftig seit	(6)
h)	Anerkennung aberkannt am	(2)
	aa)	zugestellt am	(5)
	bb)	unanfechtbar seit	(6)
i)	Anerkennung erloschen am	(6)
j)	Entscheidung über die Antragsrücknahme am	(2)
	aa)	zugestellt am	(5)
	bb)	unanfechtbar seit	(6)
	cc)	Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)	(7)
	dd)	Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat	(7)
		–	Strafvorschrift	
		–	rechtliche Bezeichnung der Tat	
		–	Art und Höhe der Strafe	
k)	Asylverfahren auf andere Weise erledigt am	(6)
l)	Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am		(2)	
	bestandskräftig seit		(6)	
m)	Flüchtlingseigenschaft aberkannt am	(2)
	aa)	zugestellt am	(5)
	bb)	unanfechtbar seit	(6)
n)	Flüchtlingseigenschaft erloschen am	(6)
o)	subsidiärer Schutz nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am	(2)
	bestandskräftig seit		(6)	
p)	subsidiärer Schutz aberkannt am		(2)	
	aa)	zugestellt am		(5)		
	bb)	unanfechtbar seit		(6)		
q)	subsidiärer Schutz erloschen am		(6)		
r)	Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG festgestellt am für den Zielstaat/die Zielstaaten		(2)		
	aa)	zugestellt am	(5)	– wie vorstehend –– wie vorstehend –	– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
	bb)	unanfechtbar seit	(6)
s)	Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG widerrufen/zurückgenommen am		(2)		§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
	aa)	zugestellt am	(5)	– wie vorstehend –	–nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
	bb)	unanfechtbar seit	(6)
t)	Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG erloschen am		(6)		
u)	Aufenthaltsgestattung seit		(6)		
v)	Aufenthaltsgestattung erloschen am		(6)		
w)	Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung		(7)		
x)	räumliche Beschränkung nach				
	aa)	§ 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde kraft Gesetzes entstanden am geändert am erlischt am		(7)		
	bb)	§ 59b Absatz 1 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet am befristet bis		(7)		
y)	Wohnsitzauflage nach				
	aa)	§ 60 Absatz 1 AsylG Ort erteilt am befristet bis		(7)		
	bb)	§ 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 AsylG Ort erteilt am befristet bis		(7)		
	cc)	§ 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde erteilt am befristet bis		(7)		
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2				
Asyl	(2)			
– wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die Doppelbuchstaben cc und dd –		– wie vorstehend –		
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2				
Asyl	(3)			
– wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die Doppelbuchstaben cc und dd –		– wie vorsteh- end –		
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
8 (Teil II)	Personen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a				§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
a)	Asylantrag vor Einreise gestellt am		(1)	– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge– Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a –andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a	I)–Ausländerbehörden-Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge-Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis h-sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR- Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR- Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis hII)–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h-für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis h–Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis h–Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis h–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis h
b)	Asylantrag vor Einreise registriert am		(7)
c)	Asylantrag vor Einreise eingereicht am		(7)
d)	nationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am		(7)
e)	transnationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am		(7)
f)	transnationaler Folgeantrag eingereicht am		(7)
g)	transnationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am		(7)
h)	Asylantrag vor Einreise abgelehnt am		(2)
	aa)	zugestellt am		(5)
	bb)	unanfechtbar seit		(6)
	cc)	Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)		(7)
	dd)	Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat		(7)
		–	Strafvorschrift		
		–	rechtliche Bezeichnung der Tat		
		–	Art und Höhe der Strafe		
i)	Prüfung Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am		(6)
j)	Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am		(2)
k)	Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgelehnt am		(2)	
l)	Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350 eingeleitet am		(7)	– wie vorstehend –
m)	Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350			
	aa)	erteilt am		(2)	– wie vorstehend –
	bb)	abgelehnt am	(1)	(2)	
n)	Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am		(7)	
o)	Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV			
	aa)	bestätigt/erteilt am		(2)	
	bb)	abgelehnt am		(2)	
p)	Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am		(7)	
q)	Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV			
	aa)	bestätigt/erteilt am		(2)	
	bb)	abgelehnt am		(2)	
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2	(2)			– wie vorstehend –
– wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die Buchstaben l bis q –		– wie vorstehend –		
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2	(3)			– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen
– wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die Buchstaben l bis q –		– wie vorstehend –		
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
8a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1	(1)			§§ 15, 17, 17a, 18e, 23 des AZR-Gesetzes
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes	(7)	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Polizeivollzugsbehörden der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Statistisches Bundesamt–Zollkriminalamt–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden– Meldebehörden–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)	Ausstellungsdatum	
b)	Gültigkeitsdauer	
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
8b	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3	(1)			§§ 15, 17a, 21, 23 des AZR-Gesetzes
a)	unerlaubt eingereist	(7)	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Zollkriminalamt–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Statistisches Bundesamt–deutsche Auslandsver- tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)	unerlaubt aufhältig seit	(7)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
8c				
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)	Personen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1				§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351				
a)	Prüfung Zuständigkeit eingeleitet am		(7)	–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei undandere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe f	–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugs- behörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
b)	Zuständigkeit DEU festgestellt am		(2)
c)	über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen Mitgliedstaats) nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1351 entschieden am		(2)
	aa)	zugestellt am		(5)
	bb)	unanfechtbar seit		(6)
d)	Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen Mitgliedstaats) nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt am		(4)
e)	Aufnahmegesuch/Wiederaufnahmemitteilung von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) nach Artikel 39 bzw. 41 der Verordnung (EU) 2024/1351	(1)	
	aa)	gestellt am		(1)		–deutsche Auslands-vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt–Zentralstelle für Finanz-transaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–für die Zuverlässigkeits-überprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfeund für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und dieUnterhaltsvorschussstellen
	bb)	zugestimmt/bestätigt am		(2)
	cc)	abgelehnt am		(2)
f)	Überstellung aus (Staatsangerhörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt am		(4)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
9 (Teil I)	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus			– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und e	I)Die Daten zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
a)	Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit		(5)
b)	Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am		
	aa)	zugestellt am		(5)
	bb)	unanfechtbar seit		(6)
	cc)	Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)		(7)
	dd)	Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe		(7)
c)	Aufenthaltstitel			
	zurückgenommen am			
	aa)	zugestellt am		(5)	
	bb)	unanfechtbar seit		(6)	
	cc)	Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)		(7)	
	dd)	Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe		(7)	
	widerrufen am			
	aa)	zugestellt am		(5)	
	bb)	unanfechtbar seit		(6)	
	cc)	Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)	(1)	(7)		II.–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivollzugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt
	dd)	Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe		(7)	
	erloschen am		(5)	
d)	Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt am gültig bis ausstellende Behörde		(2)	
e)	Anlaufbescheinigung ausgestellt am gültig bis ausstellende Behörde		(2)	
f)	Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG erteilt am für die Dauer von … bis …		(2)	
g)	heimatloser Ausländer		(6)	
h)	Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am		(1)[*]	
i)	Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG gestellt am		(1)[*]	
j)	Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt am		(1)[*]	
k)	Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt am gültig bis eingezogen am erloschen am		(7)		–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
l)	Nummer des Aufenthaltstitels		(7)		
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4		– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
Aufenthaltsstatus – wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, d, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –	(2)			
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4		– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen –
Aufenthaltsstatus – wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –	(3)		
```

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

```
A	A1*)	B**)	C	D
9 (Teil II)	Personenkreis	Zeitpunkt der Übermittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
a)Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)aa)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeiterteilt ambefristet bisräumlich beschränkt aufArbeitgeberbindung/keine ArbeitgeberbindungWeitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungenbb)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am	(1)	(7) (5)* (5)*	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstaben a bis e, f bis j jeweils Doppelbuchstabe aa und Buchstaben k bis q–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben f bis j	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
b)Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit aa)Selbständige Tätigkeiterlaubt ambefristet bisweitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungenbb)Beschäftigungerlaubt ambefristet bisräumlich beschränkt aufArbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindungweitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen		(2)* (2)*		–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstaben e bis q–Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Sonstige Polizeivollzugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe e bis j–Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung
c)zustimmungsfreie Beschäftigung bisfestgestellt am		(2)*	
d)zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthaltsfestgestellt am		(2)	
e)Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit aa)Visum nach § 17 Absatz 1 AufenthGambb)Visum nach § 17 Absatz 2 AufenthGamcc)Visum nach § 20 Absatz 1 AufenthGamdd)Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthGam		(5)* (5)* (5)* (5)*(5)*	
ee)einem im Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visumam		(5)*		–Staatsangehörigkeits-behörden–Zollkriminalamt
f)Einreise und Aufent-halt nach § 16c AufenthG aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis		(2) (2)		
g)Einreise und Aufent-halt nach § 19a Absatz 1 AufenthG aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis		(2)* (2)*		
h)Einreise und Aufent-halt nach § 18e Absatz 1 AufenthG aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis		(2)* (2)*		
i)Einreise und Aufent-halt nach § 30 Absatz 5 AufenthG (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Forschern) aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis		(2)* (2)*		
j)Einreise und Aufent-halt nach § 32 Absatz 5 AufenthG (Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis		(2)* (2)		
k)Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG		(7)		
LandOrterteilt ambefristet bisgeändert am				
l)Wohnsitzauflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthGLandOrterteilt ambefristet bisgeändert am		(7)		
m)Wohnsitzregelung nach aa)§ 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthGLandkraft Gesetzes entstanden amerlischt ambb)§ 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthGOrt oder Landkreiserteilt ambefristet bisgeändert amcc)§ 12a Absatz 3 AufenthGOrt oder Landkreiserteilt ambefristet bisgeändert amdd)§ 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthGOrt, an dem der Wohnsitz nicht genommen werden darferteilt ambefristet bisgeändert am		(7) (7) (7) (7)		
n)Wohnsitzverpflichtung nach§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)		(7)		
Ortkraft Gesetzes entstanden amerlischt				
o)Wohnsitzverpflichtung nach§ 46 Absatz 1 AufenthGOrterteilt ambefristet bisgeändert am		(7)		
p)Räumliche Beschränkung nach aa)§ 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthGLandkraft Gesetzes entstanden amerlischt ambb)§ 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthGBezirkkraft Gesetzes entstanden amerlischt amcc)§ 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthGLand oder Bezirkerteilt ambefristet bisgeändert amdd)§ 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthGBezirkerteilt ambefristet bisgeändert am		(7) (7) (7) (7)		
q)Wohnsitzauflage nach§ 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthGOrtkraft Gesetzes entstanden amerlischt am		(7)		
```

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

```
A	A1*)	B**)	C	D
9a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3				§§ 15, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung	(1)		–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j–Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j–Bundespolizei und andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundesagentur für Arbeit–Träger der Sozialhilfe–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g und j–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
a)	Schulbildung	(7)
b)	Studium	(7)
c)	Ausbildung	(7)
d)	Beruf	(7)
e)	Sprachkenntnisse	(7)
f)	Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG	(7)
	aa) Berechtigung oder Verpflichtung	
	bb) Erteilungszeitpunkt	
	cc) Erteilende Stelle	
g)	Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG	(7)
	aa) Kursart	
	bb) Kursbeginn	
	cc) Kursabschlussnicht erfolgreicherfolgreich	
h)	gemeldete Fehlzeiten	(7)
i)	Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG	(7)
j)	Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG	(7)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
9b	Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b				§§ 15, 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG				
–	Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG ausgestellt amgültig biszuständige Auslandsvertretung	(1)	(2)	Ausländerbehörden	die Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
9c	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c				§§ 15, 18, 21 des AZR-Gesetzes
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit			– Bundesagentur für Arbeit	–Ausländerbehörden–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalamt–sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder–Behörden der Zollverwaltung–Bundesagentur für Arbeit–Auswärtiges Amt–deutsche Auslandsvertretungen–Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
a)	Zustimmung nach § 36 Absatz 3 BeschVerteilt ambefristet bis		(2)
b)	Einvernehmen nach § 15 BschVerteilt ambefristet bis		(2)
c)	Vermittlungsbestätigung nach § 14 BeschVerteilt ambefristet bis	(1)	(2)
d)	Werkvertragsverfahren nach § 29 BeschVerteilt ambefristet bis		(2)
e)	Arbeitserlaubnis nach § 4a AufenthGerteilt ambefristet bis		(2)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
10	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel			–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	I)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizei- vollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches BundesamtII)–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes–die für die Durch- führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt
a)	Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach		
	aa)	§ 16a Absatz 1 AufenthG (betriebliche Berufsausbildung/Weiterbildung)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	bb)	§ 16a Absatz 2 AufenthG (schulische Berufsausbildung)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	cc)	§ 16b Absatz 1 AufenthG (Studium)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	dd)	§ 16b Absatz 5 AufenthG		
		aaa)	bedingte Zulassung Studium, Zulassung Teilzeitstudium		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		bbb)	studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		ccc)	studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
	ee)	§ 16b Absatz 7 AufenthG (Studium in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ff)	§ 16d Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	gg)	§ 16d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	hh)	§ 16d Absatz 3 AufenthG (Anerkennungspartnerschaft)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ii)	§ 16d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei reglementierten Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	jj)	§ 16d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei sonstigen Berufen)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	kk)	§ 16d Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ll)	§ 16d Absatz 6 AufenthG (Aufenthalt zur Qualifikationsanalyse)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	mm)	§ 16e Absatz 1 AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	nn)	§ 16f Absatz 1 AufenthG (Sprachkurse, Schüleraustausch)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	oo)	§ 16f Absatz 2 AufenthG (Schulbesuch, allgemeinbildend)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	pp)	§ 16g Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Anspruch)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	qq)	§ 16g Absatz 5 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	rr)	§ 16g Absatz 5 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer, Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ss)	§ 16g Absatz 6 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Ermessen)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	tt)	§ 16g Absatz 8 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer zur Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	uu)	§ 17 Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsplatzsuche)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	vv)	§ 17 Absatz 2 AufenthG (Studienbewerbung)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
b)	Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach		
	aa)	§ 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	bb)	§ 18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	cc)	§ 18d Absatz 1 AufenthG (Forscher)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	dd)	§ 18d Absatz 6 AufenthG (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ee)	§ 18f Absatz 1 AufenthG (mobile Forscher)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ff)	§ 18g AufenthG (Blaue Karte EU)		
		aaa)	§ 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Regelberufe)		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		bbb)	§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG (Mangelberufe)		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		ccc)	§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG (Berufsanfänger)		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		ddd)	§ 18g Absatz 2 AufenthG (IT-Spezialisten)		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
	gg)	§ 18g i. V. m. § 18i AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in … [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	hh)	§ 19 Absatz 1 AufenthG (ICT-Karte)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ii)	§ 19b Absatz 1 AufenthG (Mobiler-ICT-Karte)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	jj)	§ 19c Absatz 1 AufenthG (Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation nach der Beschäftigungsverordnung)		
		aaa)	§ 3 BeschV, Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		bbb)	§ 5 Nummer 1 und 2 BeschV, Wissenschaft und Forschung		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		ccc)	§ 5 Nummer 3 bis 5 BeschV, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		ddd)	§ 10 Absatz 1 Nummer 1 BeschV, internationaler Personalaustausch		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		eee)	§ 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BeschV, Auslandsprojekte		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		fff)	§ 11 Absatz 1 BeschV, Sprachlehrer		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		ggg)	§ 11 Absatz 2 BeschV, Spezialitätenköche		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		hhh)	§ 12 BeschV, Au pair		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		iii)	§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BeschV, Freiwilligendienst		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		jjj)	§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BeschV, Beschäftigung aus karitativen Gründen		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		kkk)	§ 14 Absatz 1a BeschV, Beschäftigung aus religiösen Gründen		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		lll)	§ 15d BeschV, Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		mmm)	§ 19 Absatz 2 BeschV, Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		nnn)	§ 21 BeschV, vorübergehende Dienstleistungserbringung		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		ooo)	§ 22 Nummer 4 BeschV, Berufssportler und -trainer		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		ppp)	§ 22 Nummer 5 BeschV, eSportler		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		qqq)	§ 22a BeschV, Beschäftigung von Pflegehilfskräften		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		rrr)	§ 24 Nummer 3 BeschV, Personal auf Binnenschiffen		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		sss)	§ 24 Nummer 4 BeschV, Besatzungen von Luftfahrzeugen		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		ttt)	§ 24a BeschV, Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		uuu)	§ 25 BeschV, Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		vvv)	§ 26 Absatz 1 BeschV, bestimmte Staatsangehörige		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		www)	§ 26 Absatz 2 BeschV, bestimmte Staatsangehörige		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		xxx)	§ 29 Absatz 3 BeschV, zwischenstaatliche Vereinbarungen		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		yyy)	§ 29 Absatz 5 BeschV, Freihandelsabkommen		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		zzz)	übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
	kk)	§ 19c Absatz 2 AufenthG (non-formale qualifizierte Beschäftigung in Verbindung mit § 6 BeschV)		
		aaa)	§ 6 BeschV, Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		bbb)	§ 6 Absatz 1 Satz 3 BeschV, Beschäftigung in IT-Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
	ll)	§ 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im öffentlichen Interesse)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	mm)	§ 19c Absatz 4 AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	nn)	§ 19d AufenthG		
		aaa)	§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland)		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		bbb)	§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss)		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		ccc)	§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben)		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		ddd)	§ 19d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG)		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		eee)	§ 19d Absatz 1a AufenthG(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung)		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
	oo)	§ 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	pp)	§ 20 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	qq)	§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	rr)	§ 20 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ss)	§ 20 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	tt)	§ 20 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Bundesgebiet)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	uu)	§ 20a AufenthG (Chancenkarte)		
		aaa)	§ 20a Absatz 3 (Chancenkarte)		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
		bbb)	§ 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung)		(2)*
			erteilt am		
			befristet bis		
	vv)	§ 21 Absatz 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ww)	§ 21 Absatz 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	xx)	§ 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule oder vormaliger Forscher)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	yy)	§ 21 Absatz 2b AufenthG (Gründungsstipendium)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	zz)	§ 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
c)	Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach		
	aa)	§ 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	bb)	§ 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	cc)	§ 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	dd)	§ 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	ee)	§ 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	ff)	§ 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) erteilt am		(2)*
		gültig ab		
		befristet bis		
	gg)	§ 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt am	(1)	(2)*
		befristet bis		
	hh)	§ 25 Absatz 1 AufenthG (Asylberechtigung)erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	ii)	§ 25 Absatz 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	jj)	§ 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	kk)	§ 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	ll)	§ 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	mm)	§ 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	nn)	§ 25 Absatz 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	oo)	§ 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: integrierter Jugendlicher/ Heranwachsender) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	pp)	§ 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	qq)	§ 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Geschwister) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	rr)	§ 25a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	ss)	§ 25a Absatz 2 Satz 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: minderjährige ledige Kinder) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	tt)	§ 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	uu)	§ 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	vv)	§ 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: minderjähriges Kind) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
d)	Aufenthalt aus familiären Gründen nach		
	aa)	§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	bb)	§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	cc)	§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	dd)	§ 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	ee)	§ 28 Absatz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	ff)	§ 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	gg)	§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	hh)	§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ii)	§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	jj)	§ 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	kk)	§ 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ll)	§ 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den§§ 28, 30, 31, 36 oder 36aAufenthG)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	mm)	§ 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	nn)	§ 32 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	oo)	§ 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	pp)	§ 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	qq)	§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Nachzug von Kindern über 16 Jahre zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis – außer nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG –, einer Niederlassungserlaubnis – außer nach § 26 Absatz 3 und § 19 AufenthG – oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	rr)	§ 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	ss)	§ 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	tt)	§ 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	uu)	§ 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	vv)	§ 36 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz AufenthG (Nachzug Eltern zu Inhabern von Erwerbstiteln)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ww)	§ 36 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz AufenthG (Nachzug Schwiegereltern zu Inhabern von Erwerbstiteln)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	xx)	§ 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	yy)	§ 36a Absatz 1 Satz 1 zweite AlternativeAufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	zz)	§ 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
e)	besondere Aufenthaltsrechte nach		
	aa)	§ 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum)		(5)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	bb)	§ 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	cc)	§ 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs wurden) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	dd)	§ 25 Absatz 4b AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	ee)	§ 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	ff)	§ 34 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	gg)	§ 37 Absatz 1 AufenthG (Wiederkehr) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	hh)	§ 37 Absatz 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	ii)	§ 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	jj)	§ 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	kk)	§ 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	ll)	§ 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	mm)	§ 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	nn)	§ 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	oo)	§ 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
	pp)	§ 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	qq)	§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	rr)	§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	ss)	§ 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder)		(2)*
		erteilt am		
		befristet bis		
	tt)	Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis)		(2)
		erteilt am		
		befristet bis		
	uu)	Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft)		(2)
		erteilt am		
		befristet bis		
	vv)	§ 4 Absatz 2 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) erteilt am		(2)*
		befristet bis		
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3				
Aufenthaltserlaubnis	(2)	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
–wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe tt bis vv –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3				§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnis–wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe tt bis vv –	(3)	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	–nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
```

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

```
A	A1*)	B**)	C	D
11	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3	(1)			§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	I)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtun- gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt – sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis uII)– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-GesetzesBundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen– Familienkassen– Träger der Deutschen Rentenversicherung– Staatsangehörigkeitsbehörden– Zollkriminalamt
a)	§ 9 AufenthG (allgemein) erteilt am	(2)*
b)	§ 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) erteilt am	(2)*
c)	§ 18c Absatz 1 AufenthG (Fachkräfte) erteilt am		(2)*
d)	§ 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 33 Monaten) erteilt am		(2)*
e)	§ 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 21 Monaten) erteilt am		(2)*
f)	§ 18c Absatz 3 AufenthG (besonders hochqualifizierte Fachkräfte) erteilt am		(2)*
g)	§ 21 Absatz 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am		(2)
h)	§ 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am		(3)*
i)	(doppelt) § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am		(2)*
j)	§ 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) erteilt am		(2)*
k)	§ 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am		(2)*
l)	§ 26 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres) erteilt am		(2)
m)	§ 26 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG (Resettlement nach 5 Jahren) erteilt am		(2)*
n)	§ 26 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am		(2)*
o)	§ 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) erteilt am		(3)
p)	§ 28 Absatz 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) erteilt am		(2)*
q)	§ 31 Absatz 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) erteilt am		(2)*
r)	§ 35 AufenthG (Kinder) erteilt am		(2)*
s)	§ 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (ehemalige Deutsche) erteilt am		(2)*
t)	Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt am		(2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3	(2)	– wie vorstehend –		
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel	– wie vorstehend –	– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3	(3)	– wie vorstehend –		§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel	– wie vorstehend –	– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
```

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

```
A	A1*)	B**)	C	D
12	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU bzw. dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz				
a)	Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)ausgestellt amgültig bis	(1)	(2)*	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	I)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches BundesamtII)–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)	Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)ausgestellt amgültig bis	(2)*
c)	Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)ausgestellt amgültig bis	(2)*
d)	Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)ausgestellt amgültig bis	(2)*
e)	Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens)ausgestellt amgültig bis	(2)*
f)	Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige nach Teil Zwei Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens)ausgestellt amgültig bis	(2)*
g)	Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigte Schweizer Bürger)ausgestellt amausgestellt am		(2)*
h)	Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Angehörige von nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern)ausgestellt amgültig bis		(2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3				§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU				
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger ausgestellt am	(3)	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	–nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
```

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

```
A	A1*)	B**)	C	D
13	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung			– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	I)Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten- den Verkehrs beauf- tragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vor- schriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an- dere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches BundesamtII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicher- heitsgesetzes zustän- dige Luftsicherheits- behörden und für die Zuverlässigkeitsüber- prüfung nach § 12b des Atomgesetzes zu- ständige atomrecht- liche Genehmigungs- und Aufsichtsbehör- den – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Zollkriminalamt
a)	Ausweisungsverfügung erlassen amaa)zugestellt ambb)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)cc)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise) für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit		(2)(5)(7)(7)
b)	Ausweisungsverfügung erlassen amaa)zugestellt ambb)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)cc)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung unbefristet sofort vollziehbar seit		(2)(5)(7)(7)
c)	Ausweisungsverfügung erlassen amaa)zugestellt ambb)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)cc)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise) für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar	(1)	(2)(5)(7)(7)
d)	Ausweisungsverfügung erlassen amaa)zugestellt ambb)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)cc)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung unbefristet noch nicht vollziehbar		(2)(5)(7)(7)
e)	Ausweisungsverfügung erlassen amaa)zugestellt ambb)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)cc)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise) für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit		(2)(5)(7)(7)
f)	Ausweisungsverfügung erlassen amaa)zugestellt ambb)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)cc)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung unbefristet unanfechtbar seit		(2)(5)(7)(7)
g)	bedingte Ausweisungsverfügung gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG erlassen am Wirkung noch nicht eingetretenunanfechtbar seit		(2)
h)	§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit		(2)
i)	§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar		(2)
j)	§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit		(2)
k)	§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit		(2)
l)	§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar		(2)
m)	§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit		(2)
n)	§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit		(2)
o)	§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit		(2)
p)	§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar		(2)
q)	§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar		(2)
r)	§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit		(2)
s)	§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit		(2)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3				
Ausweisung	(2)	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –				
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –	– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3				§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung – wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –	(3)	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
14	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3					§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und vollziehbare Ausreisepflicht			– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c und e– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe b– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe b– Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe g	Die Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt
a)	Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt amFrist biszugestellt am		(2)(5)
b)	Ausreisepflichtaa)vollziehbar seitbb)Verfahren Passersatzbeschaffung eingeleitet am		(6)(6)
c)	Abschiebung angedroht amaa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe		(2)(5)(3)(7)(7)
d)	Abschiebung angeordnet am aa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe		(2)(5)(3)(7)(7)
e)	Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG erlassen amaa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe	(1)	(2)(5)(3)(7)(7)	
f)	Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG erlassen amaa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)tdd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe		(2)(5)(3)(7)(7)	
g)	Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b, 62c AufenthG oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013von … bis …anordnendes Gericht		(5)	
h)	Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen amWirkung befristet bis		(5)		
i)	Abschiebung vollzogen amWirkung befristet bis		(5)				
j)	Abschiebung vollzogen amWirkung unbefristet		(5)				
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3						
– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd	(2)	– wie vorstehend –		– wie vorstehend –		– wie vorstehend –
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
14a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3	(1)			§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Einreise- und Aufenthaltsverbot		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a		Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis e jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt
a)	nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung angeordnet amaa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung	(2)(5)(6)(7)(7)	
b)	nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5b AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebungangeordnet am aa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der StrafeWirkung unbefristet	(2)(5)(6)(7)(7)	
c)	nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise angeordnet amaa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung	(2)(5)(6)(7)(7)	
d)	nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG angeordnet amaa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung		(2)(5)(6)(7)(7)			– sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen– Familienkassen – Statistisches Bundesamt
e)	nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag angeordnet amaa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung		(2)(5)(6)(7)(7)	
f)	nach § 11 Absatz 9 AufenthG wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot – Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch Wiedereinreise gehemmt am– Für die Dauer von		(2)			
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
15	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3	(1)				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei
a)	politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung befristet bis	(3)
b)	politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung unbefristet		(3)		– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung– Bundesagentur für Arbeit – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen– Familienkassen – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt
c)	politische Betätigung untersagt am Wirkung befristet bis	(3)
d)	politische Betätigung untersagt am Wirkung unbefristet	(3)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
16	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3	(1)				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21 des AZR-Gesetzes
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG			– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollver- waltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Zollkriminalamt
a)	Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde …		(2)
b)	abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am		(2)
c)	Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet am		(2)
d)	Kontaktverbot hinsichtlich Personen nach § 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am		(2)
e)	Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am		(2)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
17	Personenkreis	Zeitpunkt der Übermittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Duldung a)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthGerteilt ambefristet biswiderrufen am		(2)	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s	–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes
b)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aa)wegen fehlender Reisedokumentebb)aus medizinischen Gründencc)aufgrund familiärer Bindungen	(1)	(2)
dd)weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehenee)wegen eines Asylfolgeantragsff)als unbegleiteter Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthGgg)bei fehlendem, aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthGhh)bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPOii)bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGOjj)bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGOkk)bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthGll)aus sonstigen Gründenerteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am				–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r–deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
c)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthGerteilt ambefristet biswiderrufen am		(2)		–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
d)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthGerteilt ambefristet biswiderrufen am		(2)		–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt
e)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am		(2)	
f)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)erteilt ambefristet bis		(2)		
g)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)erteilt ambefristet bis		(2)		
h)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am		(2)		
i)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am		(2)		
j)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am		(2)		
k)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG		(2)		
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am				
l)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am		(2)		
m)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Ehegatte/Lebenspartner)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am		(2)		
n)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder)		(2)		
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am				
o)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthGerteilt ambefristet biswiderrufen am		(2)		
p)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am		(2)		
q)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthGerteilt ambefristet biswiderrufen am		(2)		
r)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthGerteilt ambefristet biswiderrufen am		(2)		
s)Nummer der Bescheinigung		(2)		
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3				
Duldung	(2)	–wie vorstehend –	–wie vorstehend –	–wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
–wie vorstehend –				
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
18	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3	(1)				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21 des AZR-Gesetzes
– Ausreiseverbot erlassen amgültig bis	(3)	– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde	I)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtun- gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im VisaverfahrenII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollver- waltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Zollkriminalamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3	(2)	– wie vorstehend –				
– Ausreiseverbot erlassen amgültig bis	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3	(3)	– wie vorstehend –			§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes
– Ausreiseverbot erlassen amgültig bis	– wie vorstehend –	zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
19	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3	(1)				§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21 des AZR-Gesetzes
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV)		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt
a)	Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV ausgestellt am gültig bis	(2)
b)	Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV ausgestellt am gültig bis	(2)
c)	Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV ausgestellt am gültig bis	(2)
d)	Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV ausgestellt am gültig bis	(2)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
20	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3	(1)				§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe e und f – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde	Die Daten zu Spalte A Buchstabe c und d jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Statistisches Bundesamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt
a)	zurückgewiesen am	(4)
b)	zurückgewiesen am mit EAV nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG befristet bis	(4)
c)	Ausreiseaufforderung vomFrist bisaa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe	(5)(7)(7)
d)	Abschiebung angedroht am	
	aa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe	(5)(7)(7)
e)	zurückgeschoben am Wirkung befristet bis	(4)
f)	abgeschoben am Wirkung befristet bis	(4)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3	(2)					
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
– wie vorstehend –
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
21	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4	(1)				§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Einreisebedenken		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt
a)	Einreisebedenken seit Wirkung befristet bis	(5)
b)	Einreisebedenken seit Wirkung unbefristet	(5)
				– Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
22	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 5	(1)				§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes
Grenzfahndung		– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte
a)	Ausschreibung zur Zurückweisung	(6)
b)	Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus	(6)
				– Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5	(2)	– wie vorstehend –				
Grenzfahndung	– wie vorstehend –	– wie vorstehend –
– wie vorstehend –
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
23	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 6	(1)		§ 6 des AZR-Gesetzes	§§ 15, 16, 17, 18, 21 des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme		I)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe b – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b – Staatsanwaltschaften – GerichteII)– Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder	I)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)	Ausschreibung zur Festnahme	(6)
b)	Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung	(6)
c)	Ausschreibung zur Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme	(6)
d)	ausschreibende Stelle	
					II)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Zollkriminalamt – Behörden der Zollverwaltung
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6	(2)	– wie vorstehend –	§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes	
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung	– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – ermittlungsführende Polizeibehörden	– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b und d –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6	(3)	– wie vorstehend –	§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes	§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung	– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – ermittlungsführende Polizeibehörden	zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und d –
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
24	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7	(1)				§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten		– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Staatsanwaltschaften	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)	Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG	(5)
b)	Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG	(5)
c)	Verdacht auf § 129 StGB	(5)
d)	Verdacht auf § 129a StGB	(5)
e)	Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB	(5)
f)	Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB	(5)
g)	Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung	(5)
h)	Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung	(5)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
24a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7a	(1)				§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
a)	Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB	(5)	– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Staatsanwaltschaften	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen
b)	Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB	(5)
						– Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
25	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8	(1)				§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Aus- und Durchlieferung		– Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)	Ausgeliefert am nach	(4)
b)	Durchgeliefert am nach	(4)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
26	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9	(1)				§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit		– Staatsangehörigkeitsbehörden	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)	Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt am	(3)
b)	Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes abgelehnt am	(3)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
27	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 10	(1)				§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Aussiedlerangelegenheiten		– in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)	Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt am	(3)
b)	Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft zurückgenommen am	(3)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
28	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 11	(1)				§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Verurteilung wegen Straftaten		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)	Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG	(5)
b)	Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG	(5)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
29	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 12	(1)				§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Sicherheitsrechtliche Befragung		– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)	Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG durchgeführt am	(5)
b)	Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat	(5)
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
30	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13	(1)				§§ 15, 24a des AZR-Gesetzes
Sicherheitsleistung		– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden	– Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden
a)	Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG abgegeben am	(5)*
b)	Garantieerklärung abgegeben am	(5)*
c)	Stelle, bei der sie vorliegt	(5)*
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
31	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14	(1)				§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes
a)	Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG abgegeben am	(5)*	– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden	– Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b
b)	Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am	(5)*
c)	Stelle, bei der sie vorliegt	(5)*
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
31a	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7	(2)/(3)				§§ 15, 18f des AZR-Gesetzes
– Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben	(5)	– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
				– ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder	– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
					–Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
32	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes; § 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 der AZRG-Durchführungsverordnung)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 4 des AZR-Gesetzes)
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6	(1)/(2)/ (3)				§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes – sofern die gesperrten Daten übermittelt werden –
– Übermittlungssperre	(6)	sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet– die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge– Ausländerbehörden– Meldebehörden– Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen	– alle öffentlichen Stellen– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
```

```
A	A1*)	B**)	C	D
33	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten (§ 5 des AZR-Gesetzes)
§ 5 Absatz 1	(1)/(2)*		§ 5 Absatz 1 des AZR-Gesetzes	§ 14 Absatz 2 des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts					
– Suchvermerk von	(6)	– alle(n) öffentlichen Stellen	– alle öffentlichen Stellen (sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
§ 5 Absatz 2		§ 5 Absatz 2 des AZR-Gesetzes – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – Bundeskriminalamt
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte			
– Suchvermerk von	(6)		
§ 5 Absatz 1a	(3)		§ 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes	§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts					
– Suchvermerk von	(6)	– mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden	– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundesagentur für Arbeit (jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
```

* Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.

```
A	A1*)	B**)	C	D
34	Perso- nen- kreis	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Absatz 1 des AZR-Gesetzes)	Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 3 der AZRG-Durchführungs- verordnung)
Bezeichnung der Daten (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes)
– Sperrvermerk	(1)/(2)/ (3)	(6)	– Zuspeicherung durch die Registerbehörde	– alle Stellen
```

Abschnitt II Visadatei

```
A	B	C	D
35	Zeitpunktder Über-mittlung	Übermittlungdurch folgendeöffentliche Stellen(§ 30 AZR-Gesetz)	Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§ 32 AZR-Gesetz)
Bezeichnung der Daten(§ 29 AZR-Gesetz)
§ 29 Absatz 1 Nummer 1			Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen übermittelt.– Ausländerbehörden– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge– Bundeskriminalamt– Landeskriminalämter– sonstige Polizeivollzugsbehörden– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– Jugendämter– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder– Bundesnachrichtendienst– Militärischer Abschirmdienst– Gerichte– Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
– Geschäftszeichen der Registerbehörde(Visadatei-Nummer)	(7)[*]	–Zuspeicherung durch die Registerbehörde
§ 29 Absatz 1 Nummer 1a		
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde	(7)[*]	–Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde
§ 29 Absatz 1 Nummer 2		–Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten–mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden–Ausländerbehörden–Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc–die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
Visa erteilende Behörde	
a)	Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten	(7)[*]
b)	mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-überschreitendenVerkehrs betrauteBehörden	(7)[*]
§ 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5	
Grundpersonalien	
a)	Familienname	(7)[*]
b)	Geburtsname	(7)[*]
c)	Vornamen	(7)[*]
d)	Geburtsdatum	(7)[*]
e)	Geburtsort, und -land, -bezirk	(7)[*]	
f)	Geschlechtsangabe	(7)[*]	
g)	Doktorgrad	(7)[*]	
h)	Weitere Personalien gemäß Abschnitt INummer 4 Spalte A	(7)[*]	
i)	Staatsangehörigkeiten	(7)[*]	
§ 29 Absatz 1 Nummer 4		
– Lichtbild	(7)[*]	
§ 29 Absatz 1 Nummer 5		
– Datum der Datenübermittlung des Antrags	(7)[*]	
§ 29 Absatz 1 Nummer 6		
Entscheidung über den Antrag und daserteilte Visum		
a)	Visum erteilt	(2)[*]	
b)	Antrag abgelehnt	(2)[**]	
c)	Rücknahme desAntrags	(5)[**]	
d)	Erledigung des Antrags auf sonstige Weise	(5)[**]	
e)	die Annullierung des Visums	(2)[**]	
f)	Aufhebung des Visums	(2)[*]	
g)	Rücknahme des Visums	(2)[*]	
h)	Widerruf des Visums	(2)[*]	
§ 29 Absatz 1 Nummer 7		
Weitere Daten		
a)	Datum derEntscheidung	(7)[**]	
b)	Datum der Übermittlung der Entscheidung	(7)[**]	
§ 29 Absatz 1 Nummer 8		
Angaben zum Visum		
a)	Art des Visums	(7)[**]	
b)	Nummer des Visums	(7)[**]	
c)	Geltungsdauer desVisums	(7)[**]	
§ 29 Absatz 1 Nummer 9		
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer-behörde	(7)[**]	
§ 29 Absatz 1 Nummer 10		
Verpflichtungserklärung		
a)	Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1AufenthG abgegeben am	(7)[**]	
b)	Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2AufenthG abgegeben am	(7)[**]	
c)	Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthGabgegeben am	(7)[**]	
d)	Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c	(7)[**]	
e)	Dokument zu Buchstabe a bis c	(7)[**]	
f)	Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c	(7)[**]	
	aa)Familiennamebb)Vornamencc)Geburtsdatumdd)Geburtsortee)Anschrift im Bundesgebietff)erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel		
g)	Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c	(7)[**]	
	aa)Namebb)Anschrift im Bundesgebietcc)erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel		
§ 29 Absatz 1 Nummer 11		
Ge- oder verfälschteDokumente		
a)	Vorlage ge- oderverfälschter Dokumente im Visaverfahren	(7)[**]	
b)	Art des Dokuments	(7)[**]	
c)	Nummer desDokuments	(7)[**]	
d)	Geltungsdauer desDokuments	(7)[**]	
e)	Im Dokumententhaltene Angaben über Aussteller	(7)[**]	
§ 29 Absatz 1 Nummer 12		
Entscheidungen derBundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest-stellung zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)		
a)	Zustimmung der Bundesagentur für Arbeiterteilt ambefristet bisräumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keineweiteren NebenbestimmungenArbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung	(7)[**]	
b)	Zustimmung der Bundesagentur für Arbeiterteilt amunbefristeträumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keineweiteren NebenbestimmungenArbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung	(7)[**]	
c)	Zustimmung derBundesagentur fürArbeit versagt am	(7)[**]	
d)	ZustimmungsfreieBeschäftigung bisfestgestellt am	(7)[**]	
§ 29 Absatz 2		
Angaben zum Pass		
a)	Passart	(7)[*]	
b)	Passnummer	(7)[*]	
c)	ausstellender Staat	(7)[*]	
```

* Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.

** Bei Visumentscheidung.

```
A	B	C	D
36 Bezeichnung der Daten(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)	Zeitpunktder Über-mittlung	Übermittlungdurch folgendeöffentliche Stellen(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)	Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetzi. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1			
– Sperrvermerk	(6)	– Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde	– alle Stellen
```

Abschnitt III Dokumentenablage

```
A	B**)	C	D
37	Zeitpunkt der Über- mittlung	Übermittelnde Stellen	Übermittlung an folgende Stellen (§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6 des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Dokumente zu übermitteln sind (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
a)Tenor der Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt oder jeder dieser Schutzstatus ohne eine Rückkehrentscheidung abgelehnt wird, zu Tabelle 8 (Teil I) im Abschnitt Ib)Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung oder Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehen oder entsprechende gerichtliche Entscheidungen in einem asylrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 14, 14a im Abschnitt Ic)aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt Id)Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung zu Tabelle 15 im Abschnitt Ie)Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU zu Tabellen 13 und 16 im Abschnitt If)Einreisebedenken zu Tabelle 21 im Abschnitt Ig)Ausweis- oder Identifikationsdokumente zu Tabelle 4 im Abschnitt Ih)Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG zu Tabelle 9b im Abschnitt I, insbesondere: –Vorabzustimmung der Ausländerbehörde–Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung–Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG–Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikatei)Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes zu Tabelle 9c im Abschnitt I –Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit–Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis–arbeitsvertragliche Vereinbarungen	Siehe § 6 der AZRG-DV	–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden–in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde–Bundesagentur für Arbeit	Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt.–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivollzugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Bundesagentur für Arbeit–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, d, e, und g–die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstabe a, c bis e und g–die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe ghinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger: –mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben
```

- *) Es bedeuten:

  - (1) = Ausländer, die keine Unionsbürger sind,

  - (2) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,

  - (3) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.

- Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.

- **) Es bedeuten:

  - (1) = wenn der Antrag gestellt ist,

  - (2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,

  - (3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,

  - (4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,

  - (5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,

  - (6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,

  - (7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.

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Zitiervorschlag: Anlage AZRG-DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 03.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/anlage

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