§ 6 AZRG-DV — Dokumente

AZRG-Durchführungsverordnung

Stand: 01.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

1.
die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
2.
die übermittelnden Stellen und
3.
die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.

Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.