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# § 6 AZKoV (Bayern) — Ausgleichsphase

Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die angesparte Arbeitszeit ist in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wartezeit in einer fünfjährigen Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung. Die Ausgleichsphase beginnt

1. ab dem Schuljahr 2007/2008 für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lehrkräfte,

2. ab dem Schuljahr 2008/2009 für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Lehrkräfte.

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Zitiervorschlag: § 6 AZKoV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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