Diese Verordnung gilt für vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte (Art. 59 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
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Diese Verordnung gilt für vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte (Art. 59 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.