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# Anlage AWaffV — (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 - 439 )

- 1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

  - 1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen

  - 1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer

  - 1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes

  - 1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser

  - 1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen

  - 1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind

  - 1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.

- 2. Munition

  - 2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)

  - 2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)

  - 2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)

  - 2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)

  - 2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).

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Zitiervorschlag: Anlage AWaffV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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