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# § 69 AWV 2013 — Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen

Außenwirtschaftsverordnung  
Außer Kraft: § 69 ist seit 01.01.2025 nicht mehr im AWV 2013 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Inländer, die ein Seeschifffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von § 67 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt entgegennehmen oder leisten, der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 zu melden. In der Meldung müssen die Angaben gemäß Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt“ enthalten sein.

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Zitiervorschlag: § 69 AWV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/69

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