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# § 53 AWV 2013 — Befreiung von der Genehmigungspflicht

Außenwirtschaftsverordnung  
Stand: 02.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 49 bis 52b gelten nicht

- 1. in den Fällen der

  - a) technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,

  - b) technischen Unterstützung, die für die Streitkräfte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird,

  - c) technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist,

  - d) technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde,

- 2. im Regelungsbereich des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2021/821.

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Zitiervorschlag: § 53 AWV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/53

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