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# § 7 AWPrV — Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“

Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Außenhandelsgeschäfte eigenständig anzubahnen und abzuwickeln sowie die bestehenden Rahmenbedingungen regelmäßig zu überprüfen und zu berücksichtigen. Dabei sollen die unternehmensspezifischen Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches Handeln vorbereitet und die daraus resultierenden Maßnahmen umgesetzt werden. Dies beinhaltet die Prüfung der Rentabilität, der Finanzierungsmöglichkeiten und der Zahlungsbedingungen sowie der außenwirtschaftsrechtlichen und logistischen Durchführbarkeit, darüber hinaus die frühzeitige Ermittlung von Störfaktoren und die Einleitung notwendiger Gegenmaßnahmen unter Berücksichtigung der Unternehmensstrategie.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

- 1. Vergleichen und Beurteilen von verschiedenen Varianten zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften,

- 2. Überprüfen von rechtlichen Regulierungen in der Außenwirtschaft,

- 3. Durchführen einer Außenhandelskalkulation,

- 4. Bewerten der unterschiedlichen Transportmöglichkeiten unter ökonomischen, logistischen und ökologischen Gesichtspunkten sowie

- 5. Erstellen von Entscheidungsvorlagen zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften.

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Zitiervorschlag: § 7 AWPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/7

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