nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 AWPrV — Handlungsbereich „International Business Management umsetzen“

Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Handlungsbereich „International Business Management umsetzen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zu prüfen, ob das Unternehmen geeignet ist, internationale Geschäfte zu tätigen und eine Unternehmensstrategie zu entwickeln. Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, globalwirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, Marktentwicklungen zu identifizieren, sich auf verändernde Markterfordernisse einzustellen, Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf das Unternehmen zu beurteilen und den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu fördern. Unternehmensziele und -strategien sollen unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Aspekte der Qualitätsoptimierung und der Nachhaltigkeit umgesetzt, evaluiert und kommuniziert werden. Die zu prüfende Person soll Strategien zur Stärkung der globalen Marktposition des Unternehmens entwickeln und unter Anwendung des Projektmanagements die Umsetzung der Strategien vorbereiten. Hierfür sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

- 1. Unterstützung der Entwicklung von internationalen Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien vor dem Hintergrund einer globalen Wirtschaft,

- 2. Analysieren des eigenen betriebswirtschaftlichen Aufgabenbereichs und Entwicklung von Vorschlägen zur Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen,

- 3. Umsetzen betrieblicher Ziele und Strategien sowie Entwickeln von daraus resultierenden Markt- und Wachstumschancen,

- 4. Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länderspezifischen Marketingkonzepten,

- 5. Berücksichtigen von Aspekten des interkulturellen Managements und

- 6. Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik, der Governance und der Nachhaltigkeit.

---

Zitiervorschlag: § 5 AWPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
