§ 6g AWG 2013 — Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger

Außenwirtschaftsgesetz

Stand: 06.02.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verjährung des Anspruchs nach § 6f richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.