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§ 6c AWG 2013 — Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers

Außenwirtschaftsgesetz

Stand: 06.02.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt.