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§ 30 AWG — Übergangsbestimmungen

Außenwirtschaftsgesetz

Historische Fassung: Stand 21.07.2020 bis 17.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.