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# § 12 AWFachwBAProFV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Außenwirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung  
Stand: 28.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

- 1. der schriftlichen Prüfung nach § 9 und

- 2. der mündlichen Prüfung nach § 10.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

- 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 11 Absatz 2,

- 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 11 Absatz 3.

(3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitiervorschlag: § 12 AWFachwBAProFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AWFachwBAProFV/12

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