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§ 27 AVwSAPO (Sachsen) — Prüfungsdokumentation

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungsbehörde hat die Modulprüfungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann auch in elektronischer Form erfolgen. Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.