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# § 14 AVwSAPO (Sachsen) — Modulprüfungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Modulprüfungen sind studienbegleitende Prüfungen über bis zu drei Module.

(2) Mindestens drei Module sind mit einer Klausur abzuschließen. In jedem Studiengang muss mindestens eine Klausur einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form einer juristischen Fallbearbeitung aufweisen. Mindestens ein Modul muss mit einer mündlichen Prüfung und ein weiteres Modul mit einer Seminarleistung oder Hausarbeit abschließen. Die Kombination verschiedener Prüfungsformen ist zulässig. Näheres zu Anforderungen, Umfang sowie Art und Weise der Durchführung von Modulprüfungen ist in den Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

(3) Die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung ist vor Beginn des Moduls zu bestimmen. Die Studierenden sind spätestens in der ersten Studienwoche im jeweiligen Semester oder Studienabschnitt von der Prüfungsbehörde über die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung sowie die Termine für die Modulprüfungen zu informieren.

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Zitiervorschlag: § 14 AVwSAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/14

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