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§ 5 AVwGebO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Amtliches Vermessungswesen und amtliche Grundstückswertermittlung

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung erlässt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.