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§ 4 AVwGebO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Mindestgebühr bei Prozent- und Promillesätzen; Rundungsregel

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Gebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens zehn Euro. Bruchteilsbeträge sind jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden.