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# § 3 AVfV (Bayern) — Durchführung und Bekanntmachung der Auswahlverfahren

Auswahlverfahrensordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auswahlverfahren nach § 2 finden in der Regel einmal im Jahr statt. Die Durchführung der Auswahlverfahren obliegt dem Prüfungsamt, das bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses eingerichtet ist.

(2) Das Prüfungsamt macht die Durchführung der Auswahlverfahren unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen, der Form der Antragstellung, der vorzulegenden Nachweise sowie des Endes der Meldefrist bekannt, wickelt die Auswahlprüfungen ab und erlässt die hierfür erforderlichen weiteren Bestimmungen. Für die Antragstellung im elektronischen Verfahren kann die Meldefrist gesondert festgesetzt werden. Bei der Bekanntmachung ist auf die besonderen Einstellungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen sowie die Möglichkeit von Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 3 AVfV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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