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# § 20 AVfV (Bayern) — Archivwesen, Bibliothekswesen

Auswahlverfahrensordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerber für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Archivwesen, müssen nach der erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren das Latinum oder Kenntnisse, die dem Latinum entsprechen, nachweisen.

(2) Bewerber für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen, haben nach der erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren zusätzlich zu der für die Zulassung zum Auswahlverfahren nachzuweisenden Fremdsprache (§ 18 Abs. 1 Satz 1) angemessene Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen. Angemessene Kenntnisse liegen vor, wenn diese Fremdsprache in mindestens drei aufsteigenden Jahrgangsstufen geführt und in der dritten oder in einer weiteren aufsteigenden Jahrgangsstufe mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, haben die Bewerber eine schriftliche Aufgabe von mindestens 90 Minuten Dauer (Übersetzung ins Deutsche) in einer Fremdsprache ihrer Wahl zu bearbeiten; dabei muss mindestens die Note „ausreichend“ erzielt werden. Die Prüfung wird von der Bayerischen Staatsbibliothek abgenommen.

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Zitiervorschlag: § 20 AVfV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/20

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