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Auswahlverfahrensordnung
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Für Bewerber, die die Prüfung ganz oder teilweise versäumen, besteht kein Anspruch auf Nachholung der Prüfung.