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§ 11 AVfV (Bayern) — Versäumnis

Auswahlverfahrensordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Bewerber, die die Prüfung ganz oder teilweise versäumen, besteht kein Anspruch auf Nachholung der Prüfung.