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# § 1 AVfV (Bayern) — Geltungsbereich

Auswahlverfahrensordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einem Auswahlverfahren muss sich unterziehen, wer sich als Regelbewerber im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der

1. Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

2. Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft

a) fachlicher Schwerpunkt Archivwesen

b) fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen

3. Fachlaufbahn Justiz

a) Rechtspflegerausbildung

b) Ausbildung im Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

4. Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst,

bewirbt.

(2) Einem Auswahlverfahren muss sich unterziehen, wer sich als Regelbewerber im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der

1. Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

2. Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft

a) fachlicher Schwerpunkt Archivwesen

b) fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen

3. Fachlaufbahn Justiz

a) Ausbildung zum Justizfachwirt

b) Ausbildung im Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

c) Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

bewirbt.

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Zitiervorschlag: § 1 AVfV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/1

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