Auf Grund des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung erlässt die Bayerische Staatsregierung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern folgende Verordnung:
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Auf Grund des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung erlässt die Bayerische Staatsregierung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern folgende Verordnung: