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§ 9 AVWpG (Bayern) — Verwahrung der Siegel

Ausführungsverordnung Wappengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienstsiegel sind so zu verwahren, dass Verlust und Missbrauch ausgeschlossen sind.