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# § 1 AVWaffBeschR (Bayern) — Allgemeine Zuständigkeit

Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ausführung des Waffengesetzes (WaffG) und der darauf beruhenden Verordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nicht Bundesbehörden oder nach den folgenden Vorschriften andere Stellen zuständig sind.

(2) Das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition und das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Waffen oder Munition nach §§ 21 bis 25, 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Gleiches gilt für das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 18 WaffG sowie für das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Schießstätten nach § 27 WaffG, sofern der Betrieb gewerbsmäßig erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 1 AVWaffBeschR (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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