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§ 92 AVSG (Bayern) — Gegenstand der Förderung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Selbsthilfegruppen nach § 45d Satz 3 SGB XI ohne fachliche Anleitung, Selbsthilfeorganisationen nach § 45d Satz 4 SGB XI und Selbsthilfekontaktstellen nach § 45d Satz 5 SGB XI können auf Antrag im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und vorhandenen Mittel projektbezogen und durch feste Zuschüsse gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann. Der Freistaat Bayern trägt 25 %, die soziale und private Pflegeversicherung 75 % der jeweils festzusetzenden Einzelförderung.