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# § 90 AVSG (Bayern) — Voraussetzungen der Förderung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Modellkonzeption muss die neue Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept detailliert beschreiben. Dabei sind insbesondere die Ziele, die Inhalte, die Dauer, die beabsichtigte Durchführung, die Kosten und der innovative Charakter darzustellen. Es muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben gegebenenfalls hiervon abweicht. Die Antragsteller solcher Modellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.

(2) Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.

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Zitiervorschlag: § 90 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/90

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