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# § 87 AVSG (Bayern) — Gegenstand der Förderung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gefördert werden nach § 86:

1. Sorgenetzwerke, die durch ehrenamtliches Engagement mit mindestens drei geschulten ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen getragen und von einer geeigneten Fachkraft koordiniert werden,

2. Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen sowie

3. weitere Angebote zum Aus- und Aufbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinn des § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI.

Einzelpersonen werden nicht gefördert. Dem Abschnitt 5 unterfallende Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nicht nach § 86 gefördert.

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Zitiervorschlag: § 87 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/87

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