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# § 86 AVSG (Bayern) — Grundsätze der Förderung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gruppen ehrenamtlich Tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechende ehrenamtliche Strukturen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehender Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben, können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann und durch die Kofinanzierung der sozialen und privaten Pflegeversicherung verdoppelt wird.

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Zitiervorschlag: § 86 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/86

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