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# § 83 AVSG (Bayern) — Grundsätze der Förderung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 81 Nr. 1 bis 6 können projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. Bei Fachstellen für Demenz und Pflege nach § 81 Nr. 9 erfolgt die Förderung projektbezogen im Rahmen einer Anteilfinanzierung. Die Förderung wird auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige zu schaffen. Vorrangig sollen Angebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden. Die Fachstellen für Demenz und Pflege können auch mit hauptamtlichem Personal gefördert werden.

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Zitiervorschlag: § 83 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/83

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