Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist das Landesamt für Pflege zuständig.
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Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist das Landesamt für Pflege zuständig.