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§ 8 AVSG (Bayern) — Zusammensetzung des Gemeinsamen Landesgremiums

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In das Gemeinsame Landesgremium entsenden auf die Dauer von drei Jahren:

1. vier Mitglieder die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,

2. je zwei Mitglieder

a) die Bayerische Krankenhausgesellschaft,

b) die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,

c) das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention,

3. je ein Mitglied

a) die Bayerische Landesärztekammer,

b) die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten,

c) die Bayerische Landeszahnärztekammer,

d) die Bayerische Landesapothekerkammer

als Vertreter der Heilberufekammern,

4. je ein Mitglied

a) der Bayerische Gemeindetag,

b) der Bayerische Städtetag,

c) der Bayerische Landkreistag,

d) der Bayerische Bezirketag

als Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

5. ein Mitglied der Patienten- und Pflegebeauftragte der Staatsregierung,

6. zwei Mitglieder die Organisationen nach § 140f SGB V (Patientenvertreter).

Soweit Angelegenheiten allein oder weit überwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betreffen, entsendet abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns die dort genannte Anzahl an Mitgliedern. Hierüber entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

(2) Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie je ein Vertreter der Heilberufekammern (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der kommunalen Spitzenverbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein.

(3) Die entsendenden Stellen benennen ihre Mitglieder und deren Stellvertreter gegenüber der Geschäftsstelle. Die Abberufung eines Mitglieds oder Stellvertreters erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung einer Ersatzperson. Die Heilberufekammern und die kommunalen Spitzenverbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) benennen gegenüber der Geschäftsstelle das nach Abs. 2 Satz 1 stimmberechtigte Mitglied.

(4) Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.