nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 77 AVSG (Bayern) — Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegediensten

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Pflegediensten im Sinn von § 71 Abs. 1 SGB XI erfolgt die Umlage der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die auf den Umsatz nach dem SGB XI entfallen sind, durch einen prozentualen Aufschlag auf die Pflegevergütung gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Die Pflegedienste berechnen jeweils auf der Basis des vorangegangenen Kalenderjahres nach den Vorgaben der zuständigen Behörde die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen und setzen diese mit dem Umsatz im Bereich des SGB XI ins Verhältnis. § 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Sollte die zuständige Behörde für die Überprüfung des ermittelten prozentualen Aufschlags weitere Unterlagen benötigen, sind diese durch die Pflegedienste zur Verfügung zu stellen.

---

Zitiervorschlag: § 77 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/77

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
