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§ 5f AVSG (Bayern) — Vorschuss

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesprüfungsamt kann von den Erstattungspflichtigen (§ 5b) Vorschüsse erheben. Die Höhe der Vorschüsse bemisst sich nach den vom Landesprüfungsamt ermittelten voraussichtlichen Erstattungsbeträgen (§ 5d) für den entsprechenden Abrechnungszeitraum. Zu hohe Vorschusszahlungen werden auf die nächste Forderung angerechnet.