Erstattungspflichtig sind die landesunmittelbaren
1. Sozialversicherungsträger,
2. Landesverbände der Krankenkassen,
3. Arbeitsgemeinschaften der Sozialversicherungsträger,
4. Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V,
5. die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,
6. die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns und
7. der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern.