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§ 5a AVSG (Bayern) — Grundsatz

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten, die dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung auf Grund der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen, werden ihm nach den folgenden Regelungen erstattet.