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§ 52 AVSG (Bayern) — Besetzung der Schiedsstelle

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiedsstelle ist besetzt mit

1. dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1,

2. acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegekassen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2,

3. acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3.