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§ 50 AVSG (Bayern) — Bildung der Schiedsstelle

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der Bildung der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI für das Gebiet des Freistaates Bayern sind folgende Organisationen beteiligt:

1. die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bayerische Bezirketag als Vereinigung der überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Bayern,

2. Auf Seiten der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen in Bayern:

a) – Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern,

– Bayerisches Rotes Kreuz,

– Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e.V.,

– Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V.,

– Diakonisches Werk, Landesverband der Inneren Mission e.V.,

b) – Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e.V.,

c) – Verbände der privaten Pflegedienste in Bayern,

– Verbände der privaten Pflegeheime in Bayern

als Vertreter der privaten Einrichtungsträger,

d) die kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der kommunalen Pflegeeinrichtungen in Bayern als Vertreter der kommunalen Einrichtungsträger.

(2) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention bedarf. Eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle wird beim Landesamt für Pflege eingerichtet.