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# § 46 AVSG (Bayern) — Amtsführung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, benachrichtigt es sein stellvertretendes Mitglied, das an der Sitzung teilnimmt. Ist das stellvertretende Mitglied verhindert, gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt ist.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Ersatz von Reisekosten, sonstigen Auslagen sowie für Zeitversäumnis werden nicht gewährt. Davon unberührt bleiben Regelungen der Organisationen über die Gewährung von Ersatz von Reisekosten und sonstigen Auslagen für die von ihnen entsandten Mitglieder.

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Zitiervorschlag: § 46 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/46

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