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# § 41f AVSG (Bayern) — Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX können folgende Institutionen jeweils bis zu acht Vertreter entsenden:

1. das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention,

2. die Träger der Eingliederungshilfe,

3. die Leistungserbringer und

4. die Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung.

Leistungserbringer im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 sind die Verbände der freigemeinnützigen Anbieter und der privat-gewerblichen Anbieter. Für die Vertreter nach Satz 1 wird jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Vertreter oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestimmen.

(2) Die Vertreter und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Der Vorsitz obliegt dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales kann die Wahrnehmung des Vorsitzes einem anderen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft übertragen, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bedarf.

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Zitiervorschlag: § 41f AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41f

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