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# § 40f AVSG (Bayern) — Kosten

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Schiedsverfahren wird zur Deckung der Kosten, bestehend aus anteiligen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigung nach § 40e sowie der Auslagen, eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und des Zeit- und Verwaltungsaufwands festgesetzt; sie beträgt zwischen 400 € und 7 700 €. Daneben werden Auslagen im Sinn von Art. 10 des Kostengesetzes (KG) festgesetzt. Die Art. 11 bis 15 und 19 KG sind anzuwenden.

(2) Die Gebühren und Auslagen werden dem unterliegenden Teil auferlegt, bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind sie verhältnismäßig zu teilen. Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise, ist durch das vorsitzende Mitglied über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 40f AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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