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# § 40e AVSG (Bayern) — Entschädigung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nur das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes wie ein Ehrenbeamter. Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale von 400 € gewährt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Erörterungstermin gemäß § 40b Abs. 6 zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Vergleich) führt. Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise auf 200 €. Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, wird eine zusätzliche Fallpauschale von 200 € gewährt.

(2) Zeugen sowie Sachverständige, die von der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

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Zitiervorschlag: § 40e AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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