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§ 40d AVSG (Bayern) — Entscheidung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung der Schiedsstelle ist den Parteien schriftlich bekannt zu geben.